Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Art. 67a (neu) Nebentätigkeiten

1 Die Suva kann zusätzlich zu den

Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem

Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden

Bereichen tätig sein:

a. Führung von Rehabilitationskli-

niken;

b. Schadenabwicklung für Dritte;

c. Entwicklung von Sicherheits-

produkten und deren Verkauf;

d. Beratung und Ausbildung im

Bereich der betrieblichen Ge-

sundheitsförderung.

2 Die Nebentätigkeiten müssen:

a. mit den hoheitlichen Aufgaben

der Suva beim Vollzug der Be-

stimmungen über die Verhütung

von Berufsunfällen und Berufs-

krankheiten nach Artikel 85 Ab-

satz 1 vereinbar sein;

b. finanziell selbsttragend sein.

3 Die Nebentätigkeiten werden von

Leistungszentren innerhalb der Suva

oder von Aktiengesellschaften nach dem

OR30 ausgeübt, an denen die Suva die

Mehrheit des Kapitals und der Stimm-

rechte besitzt.

4 Soweit die Nebentätigkeiten von

Leistungszentren wahrgenommen wer-

den, führt die Suva für jedes Leistungs-

zentrum eine separate Betriebsrechnung.

Überschüsse oder Verluste werden einer

separaten Reserve der Suva gutge-

schrieben oder belastet.

Art. 70 Abs. 3 (neu) Art. 70 Abs. 3

3Versicherer nach Artikel 68 können3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder die Schadenerledigung der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer einem Dritten übertragen. Die übertragen. Die Übertragung bedarf der Übertragung bedarf für die Versicherer Genehmigung der Aufsichtsbehörden. nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a

30 SR 220; AS 2006 2629