Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Art. 67a (neu) Nebentätigkeiten
1 Die Suva kann zusätzlich zu den
Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem
Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden
Bereichen tätig sein:
a. Führung von Rehabilitationskli-
niken;
b. Schadenabwicklung für Dritte;
c. Entwicklung von Sicherheits-
produkten und deren Verkauf;
d. Beratung und Ausbildung im
Bereich der betrieblichen Ge-
sundheitsförderung.
2 Die Nebentätigkeiten müssen:
a. mit den hoheitlichen Aufgaben
der Suva beim Vollzug der Be-
stimmungen über die Verhütung
von Berufsunfällen und Berufs-
krankheiten nach Artikel 85 Ab-
satz 1 vereinbar sein;
b. finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von
Leistungszentren innerhalb der Suva
oder von Aktiengesellschaften nach dem
OR30 ausgeübt, an denen die Suva die
Mehrheit des Kapitals und der Stimm-
rechte besitzt.
4 Soweit die Nebentätigkeiten von
Leistungszentren wahrgenommen wer-
den, führt die Suva für jedes Leistungs-
zentrum eine separate Betriebsrechnung.
Überschüsse oder Verluste werden einer
separaten Reserve der Suva gutge-
schrieben oder belastet.
Art. 70 Abs. 3 (neu) Art. 70 Abs. 3
3Versicherer nach Artikel 68 können3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder die Schadenerledigung der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer einem Dritten übertragen. Die übertragen. Die Übertragung bedarf der Übertragung bedarf für die Versicherer Genehmigung der Aufsichtsbehörden. nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a
30 SR 220; AS 2006 2629