Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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lage stellen zu können. Nach langwierigen und intensiven Verhandlungen sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ende November 2013 Vorschläge der Dachverbände der Sozialpartner in Form eines sozialpartnerschaftlichen Kompromisses unterbreitet worden, die auch von der SUVA und vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) unterstützt werden.

Der Kompromissvorschlag umfasst nicht allein Vorschläge zur Vorlage 1, sondern ebenso zur Vorlage 2, zu welcher die SUVA bereits mit Eingabe vom 18. September 2013 Stellung genommen und im Bereich Organisation und Corporate Governance diverse Änderungen gegenüber der Botschaft vom 30. Mai 2008 angeregt hat. In enger Anlehnung an die eingereichten Revisionsvorschläge ist die bisherige Vorlage 1 überarbeitet worden. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft wird dem Parlament in Ergänzung zur Botschaft vom 30. Mai 2008 ein neuer Erlassentwurf zur Vorlage 1 "Unfallversicherung und Unfallverhütung" vorgelegt. Gleichzeitig wird beantragt, den bisherigen Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gemäss Vorlage 1 abzuschreiben.

Nebst dem neuen Erlassentwurf zur Vorlage 1 beinhaltet die Zusatzbotschaft auch Änderungsanträge zur Vorlage 2, die sich ihrerseits auf den eingereichten sozialpartnerschaftlichen Kompromissvorschlag stützen.

1.2 Zielsetzung der Zusatzbotschaft

Seit Inkrafttreten des UVG per 1. Januar 1984 hat das Gesetz keine grundsätzlichen Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat. Zudem hat sich insbesondere mit der Aufhebung des gemeinschaftlichen Prämientarifs der Wettbewerb unter den UVG-Versicherern akzentuiert. Unter diesen Umständen sind die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

Eines der Ziele der Zusatzbotschaft liegt in der weitgehenden Verhinderung von Überentschädigungen. Entsprechend werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt. Bei Unfällen nach Vollendung des 45. Altersjahres wird eine Kürzung der Renten um maximal 40 Prozent vorgesehen. Für Renten, die eine Invalidität von weniger als 40% entschädigen, gilt ein hälftiger Kürzungssatz und eine maximale Kürzung von 20 Prozent. Weiter sollen die Invalidenrenten, die auf Spätfolgen und Rückfällen gründen, die sich erst nach Vollendung des 60. Altersjahres eingestellt und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, gekürzt werden. Der Rentenanspruch für Unfälle nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird aufgehoben. Um zu vermeiden, dass es zu einer Verlagerung der Leistungspflicht in die obligatorische berufliche Vorsorge kommt, sind entsprechende Koordinationsregeln vorgesehen.

Mit einer Neudefinition des Versicherungsbeginns sollen bestehende Deckungslücken geschlossen werden. Entgegen der bisherigen Konzeption, wonach das Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit dem faktischen Arbeitsbeginn begründet worden ist, soll neu der arbeitsvertragliche Arbeitsbeginn bzw. die Entstehung des erstmaligen Lohnanspruchs massgebend sein.

Um die bisherigen Schwierigkeiten bei der Beurteilung von unfallähnlichen Körperschädigungen zu überwinden, wird eine neue Definition vorgeschlagen, die beim Vorliegen einer der aufgelisteten Körperschädigungen eine Vermutung schafft, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt.