Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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2.3 Versicherungsleistungen

2.3.1 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Die Bestimmungen über die Heilbehandlung werden grundsätzlich unverändert übernommen.

Die ambulante Behandlung in Spitälern wird in den heutigen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnt. Um den Abschluss von Tarifverträgen mit Spitälern für solche Behandlungen zu ermöglichen, muss die Liste entsprechend ergänzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1).

Der Bundesrat kann heute festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Diese Regelung steht indessen im Widerspruch zu den internationalen Abkommen, die die Schweiz ratifiziert hat. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt. Aufgrund dieser Abkommen muss die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss (vgl. Art. 10 Abs. 3).

2.3.2 Geldleistungen

Invalidenrenten

Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden bis zum Tod der versicherten Person ausgerichtet. An diesem Konzept wird festgehalten. Im Falle eines Zusammentreffens mit einer IV- oder AHV-Rente wird die Rente der Unfallversicherung gekürzt, wenn die zwei Renten zusammen 90% des versicherten Verdienstes übersteigen. Die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge wird hingegen nicht miteinbezogen. Die gesetzliche Regelung über die berufliche Vorsorge ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, ihre Invalidenrente zu kürzen, wenn die Renten der Unfallversicherung, der IV oder der AHV und jene aus der beruflichen Vorsorge zusammen 90% des Verdienstes übersteigen, den die versicherte Person ohne den Unfall mutmasslich hätte erzielen können. Trotz dieser Kürzungsmöglichkeit kann es im Rentenalter zu ungerechtfertigten Vorteilen für Bezügerinnen und Bezüger von Renten nach UVG im Vergleich zu Rentnerinnen und Rentnern ohne Anspruch auf Renten nach UVG kommen. Denn die Ausrichtung einer Komplementärrente bis zu 90% des versicherten Verdienstes kann zu Rentenleistungen führen, welche über das Leistungsziel der obligatorischen Altersvorsorge (Leistungen nach AHVG und BVG; ca. 60% des letzten Lohnes) hinausgehen.

Mit der Rückweisung der Vorlage 1 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) der Botschaft vom 30. Mai 2008 an den Bundesrat hat das Parlament den Auftrag verbunden, die Problematik der Überentschädigung unter Einbezug der beruflichen Vorsorge zu prüfen und in angemessener Weise anzupassen.

Die Rechtfertigung für die lebenslängliche Ausrichtung der UVG-Rente liegt in der Entschädigung des unfallbedingten Rentenschadens. Ein Unfall, der zu einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit führt, bindet den Betroffenen regelmässig in seiner Lohn- und Karriereentwicklung zurück. Weil er behinderungsbedingt nurmehr einen