Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Weiter soll die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL), die bisher in Artikel 22a Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) geregelt ist und von der SUVA neben der Berufsunfallversicherung, der Nichtberufsunfallversicherung und der freiwilligen Versicherung als selbstständiger Zweig der obligatorischen Unfallversicherung geführt wird, im UVG verankert werden.

Im Bereich der Finanzierung wird für die Kurzfristleistungen (Heilungskosten und Taggeld) das Bedarfsdeckungsverfahren vorgeschrieben, so wie es in der Praxis schon lange zur Anwendung kommt. Für die Langfristleistungen (Invaliden- und Hinterlassenenrenten) gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Für Grossereignisse wird eine Ereignislimite entsprechend dem Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadensereignis vorangehenden Versicherungsjahres der Versicherer eingeführt. Der überschiessende Schaden soll von den Versicherern über einen Ausgleichsfonds getragen werden, der nach Eintritt des Grossereignisses über entsprechende Prämienzuschläge geäufnet wird. Weiter wird eine obligatorische Mitgliedschaft der Versicherer (exkl. SUVA) im Fonds zur Sicherung künftiger Renten vorgesehen, der als Verein ausgestaltet ist.

Gegenüber dem Erlassentwurf gemäss Vorlage 2 der Botschaft vom 30. Mai 2008 werden verschiedene Änderungen in der Organisation und im Bereich der Corporate Governance der SUVA vorgeschlagen, die einerseits ihrer besonderen Organisationsform mit einer weitreichenden Autonomie und Selbstverwaltung, andererseits der Kompetenz des Bundesrates zur Oberaufsicht im Bereich der institutionellen Aufsicht über die SUVA gemäss Artikel 61 Absatz 3 UVG besser entsprechen. Ziel bleibt eine transparente und effiziente Unternehmensführung. So soll an einem SUVA-Rat (bisher Verwaltungsrat) von 40 Mitgliedern und an einem SUVA-Ratsausschuss (bisher Verwaltungsausschuss) festgehalten werden. Wie bisher soll die Wahl des SUVA-Ratsausschusses in der Kompetenz des SUVA-Rates bleiben und nicht dem Bundesrat übertragen werden.

1.3 Ergänzende Vorarbeiten seit der Botschaft

Die Leitung des "Fonds zur Sicherung zukünftiger Renten" und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben im Jahr 2012 neue Regeln ausgearbeitet und in einem Bericht vom 12. Juni 2012 festgehalten. Die Fondsversammlung hat diese Regeln am 12. November 2012 angenommen. Auf konsensualer Basis kommen sie seit anfangs 2014 zur Anwendung; sie sollen nun im Gesetz festgehalten werden (vgl. Art. 90a).

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es wird beantragt, acht parlamentarische Vorstösse zum UVG abzuschreiben.

Das Anliegen der von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates eingereichten Motion «Invalidenleistungen der Unfallversicherung. Koordination» (04.3614) wird mit der vorgeschlagenen nach Unfalljahr abgestuften Kürzung der Invalidenrenten im AHV-Alter erfüllt (vgl. Ziff. 2.3.2). Die Motion Hochreutener «Unfallversicherung. Finanzierung der Teuerungszulagen» (05.3392) wird im Rahmen der neuen Bestimmungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen (vgl. Ziff. 2.3.7) umgesetzt. Die Motion «Unfallversicherungsgesetz. Änderung»