Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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(03.3520) von Nationalrat Bortoluzzi wurde vom Parlament als Postulat überwiesen und ist im Rahmen der Änderungen betreffend den Zuständigkeitsbereich der SUVA (vgl. Ziff. 2.1.3.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008) berücksichtigt. Die Motion «Selbstständigerwerbende. Freiwillige Versicherung ausserhalb der SUVA» (00.3368) von Nationalrat Borer wurde vom Parlament ebenfalls in der Form eines Postulates überwiesen. Da in der Praxis die Versicherer nur Prämientarife für Betriebe mit Risiken rechnen, welche in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, wird auf die Aufnahme des Anliegens in die Revision verzichtet. Gleiches gilt für das Anliegen des Postulats Rime «Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung» (04.3509), weil es ausserhalb des Rahmens der Revision liegt.
Die Postulate «Unfallversicherung. Aufhebung des Monopols der SUVA» (Fraktion der SVP; 00.3544) und «Organisation der SUVA. Anpassung an die Grundsätze der Good Governance» (Recordon, 05.3650) sind im Rahmen der Reorganisation der SUVA (vgl. Ziff. 3.1.3 der Botschaft vom 30. Mai 2008) behandelt.
Auf die Realisierung des Postulates Zäch «Kosten sparen durch Harmonisierung von Unfall- und Krankenversicherung» (03.3046) wird verzichtet, da eine grundlegende Umgestaltung des heutigen Systems erforderlich wäre. Dies entspricht nicht der Zielsetzung der Revision (vgl. Ziff. 1.2).
1.5 Vernehmlassungsverfahren
Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag geht der Inhalt der Zusatzbotschaft nicht über jenen der Botschaft vom 30. Mai 2008 hinaus; vielmehr hat er sich auf das Wesentlichste zu beschränken. Wo Modifikationen und Neuerungen eingebracht werden, beschlagen diese ausschliesslich Themen, die bereits Gegenstand der Ursprungsbotschaft gewesen sind. Insofern haben sich alle interessierten Stellen und Parteien bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der Botschaft vom 30. Mai 2008 zu grundsätzlich allen wesentlichen Punkten einbringen können. Seit der Rückweisung der Vorlage 1 im Frühling 2011 sind bereits drei Jahre verstrichen. Mit Rücksicht auf die parlamentarischen Vorgaben hätte eine relativ rasche Neuauflage des Revisionsprojektes erwartet werden dürfen. In diesem Sinn stellte der Bundesrat in den Jahreszielen 2013 die Verabschiedung einer Zusatzbotschaft für die zweite Jahreshälfte in Aussicht. Weil die Divergenzen unter den diversen Interessenvertretern jedoch fundamentaler waren als angenommen, hat die Zielsetzung des Bundesrates nicht erreicht werden können. Damit gewährleistet ist, dass die Zusatzbotschaft jedenfalls noch dieses Jahr zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden kann, ist ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren vorgesehen.
2 Vorlage «Unfallversicherung und Unfallverhütung»
2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung; Neudefinition Versicherungsbeginn
Der Kreis der versicherten Personen kann grundsätzlich unverändert belassen werden.
Bisher setzte der Versicherungsbeginn den faktischen Arbeitsbeginn bzw. den Antritt des Weges zur Arbeit voraus; nicht massgebend war hingegen der vertraglich