Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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aufgrund der unterschiedlichen europäischen Zulassungsbedingungen und Gepflogenheiten der Sozialversicherer nicht immer vergütet werden und oft nur im freiverkäuflichen OTC-Bereich vermarktet werden.

Bezüglich der Komplementär- und Phytoarzneimittel sind die genannten Länder für den Preisvergleich nicht geeignet. Erstens fehlen eine Verfassungsgrundlage und rechtliche Bestimmungen, zweitens gibt es in Ländern wie Dänemark, Schweden und Finnland gar keine KPA-Tradition, drittens ist die Versorgung unterschiedlich: Bei KPA sind die regulatorischen Bestimmungen in den Ländern sehr unterschiedlich. Oft sind KPA im Ausland OTC, die nicht über die soziale Krankenversicherung erstattet werden. Sie sind teilweise in Health Stores und Reformhäusern frei verkäuflich. Die Ärzteschaft in diesen Ländern verfügt nicht über die notwendige Ausbildung oder ist teilweise angehalten, auf komplementäre Methoden zu verzichten.

Die KMU Struktur der Schweizer Firmen führt ausserdem dazu, dass im Ausland zum Teil mit anderen Vertriebsmodellen gearbeitet wird (Lizenznehmer mit eigenen Preismodellen, selten Firmen im eigenen Konzernverbund). Schon daher ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen und Preismodelle.

Für die Vertriebsfirmen in diesen Ländern ergibt sich daher aufgrund der unterschiedlichen Marktbedingungen eine unterschiedliche Preisbildung und Margengestaltung aufgrund der unterschiedlichen Verkaufskanäle. Diese kann im Ländervergleich zu ungerechtfertigten Verzerrungen führen. Gemäss der bisherigen Regel wurden nur behördlich oder verbandlieh festgelegte Preise zum Vergleich herangezogen. Damit sollte sichergestellt werden, dass es sich in diesen Ländern ebenfalls um Vergleichsprodukte handelte, die ganz oder teilweise rückerstattet wurden.

Der Auslandpreisvergleich zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von KPA wird daher oft wenig ergeben und ist nicht geeignet. Sollte ein Auslandpreisvergleich dennoch beabsichtigt, resp. durchgeführt werden, muss der Sonderstellung von KPA Rechnung getragen werden.

Gemäss der geltenden KLV (Art. 35 Abs. 1) vergleicht das BAG mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann. Gemäss dem Verordnungsentwurf soll der Auslandpreisvergleich in jedem Fall durchgeführt werden, sofern ein Fabrikabgabepreis (FAP), ein Apothekeneinstandspreis (AEP) oder ein Publikumspreis (PP) öffentlich zugänglich sind. Die ersatzlose Streichung, dass es sich um einen regulierten Preis handeln muss, erachten wir im Fall der KPA als stossend.

Aus diesen Überlegungen ziehen wir folgende Schlussfolgerungen:

- Bei KPA fehlt oft ein staatlicher Mindestpreis, der als Vergleichsgrösse für den Auslandpreisvergleich herangezogen wird;

- Marktpreise (z.B. Listenpreise) sind keine geeignete Vergleichsgrösse. Die Struktur, die Versorgung und die Tradition sind anders, Markpreise sind per Definition auch variabel;

- Ausserdem werden Kaufkraftunterschiede und die jeweiligen Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt;

- Auch in diesem Punkt gilt, dass "den Unterschieden der Arzneimittel bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist".

c) Überprüfungssystem

Das bisherige Überprüfungssystem ist in Bezug auf das Überprüfungsdatum sowie die