Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980

Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so sorgt der Kanton dafür, dass nur die in diesem Artikel erwähnten Kosten angerechnet werden. Die neue Bestimmung wurde mit der Festlegung der anrechenbaren Kosten beim Hochwasserschutz (Art. 2a WBV) harmonisiert.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b

Bei der Umsetzung von waldpolitischen Schwerpunkten von Bund und Kantonen können lokal oder regional Ziel- und Interessenkonflikte auftreten. Zur Lösung sind fachliche Grundlagen, Planungsprozesse sowie eine Mitwirkung der betroffenen Kreise erforderlich. Die entsprechende Förderung der Planungsgrundlagen schafft für die ganze Schweiz entsprechende Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht eine optimale Abstimmung der verschiedenen Anforderungen und sichert damit eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Es handelt sich dabei um die überbetrieblichen Planungsgrundlagen der Kantone (i.d.R. des kantonalen Forstdiensts) und nicht um jene der privaten oder öffentlichen Waldeigentümer, welche für die betriebliche Planung zuständig sind. Seitens Bund werden nur die überbetrieblichen Planungsgrundlagen der Kantone finanziell unterstützt, was mit einer Ergänzung im Buchstaben a präzisiert wird.

Die Förderung der betrieblichen Strukturverbesserung gemäss Buchstabe b wird gestützt auf eine externe Evaluation (ETH Zürich, 2012 im Auftrag des BAFU) losgelöst von der gemeinsamen Holznutzung beziehungsweise -vermittlung von Kooperationseinheiten und neu offener formuliert, um den unterschiedlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen in den Kantonen besser Rechnung zu tragen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten eines kantonalen Konzeptes, das Vorgehen und Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse und damit auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzeigt. Die Unterstützung richtet sich nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen. Für die Beurteilung der Qualität sind insbesondere eine anerkannte Methodik, die Beteiligung der betroffenen Akteure und die verfügbaren Ressourcen massgebend.

Die Unterstützung der Neugründung von Holzvermarktungsorganisationen ist nicht mehr enthalten. Es besteht in der Zwischenzeit eine mehrheitlich gute Abdeckung in den Regionen. Im Bedarfsfall sollen bestehende Organisationen erweitert und nicht zusätzliche aufgebaut werden.

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2.3 Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Revitalisierungen)

Art. 41d Abs. 3

Eine wichtige Grundlage für die strategische Planung der Revitalisierung von stehenden Gewässern ist der ökomorphologische Zustand der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 Bst. a GSchV). Für einige der grossen Voralpenseen liegen zwar Bewertungen nach unterschiedlichen Methoden vor, eine standardisierte Methode zur Bewertung der Seeufermorphologie ist jedoch gegenwärtig noch in Erarbeitung. Erst wenn diese Methodik fertig erarbeitet ist, können die entsprechenden Erhebungen sowie die strategische Planung der Revitalisierungen erfolgen. Die Frist für die Fertigstellung der strategischen Planungen an stehenden Gewässern bis zum 31. Dezember 2018 hat sich deshalb als zu kurz erweisen und ist um 4 Jahre zu verlängern.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs 3

Die Gewässerschutzverordnung sieht heute vor, dass ab dem Jahr 2016 die Länge des aufgewerteten Gewässerabschnittes und die Breite der Gerinnesohle bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltungen berücksichtigt werden. Dafür war bei Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juni 2011 eine künftige Finanzierung von Revitalisierungsprojekten mittels Standardpreisen pro Leistungseinheit (d.h. z.B. 5000 CHF pro Laufmeter Fliessgewässer mit einer Breite von 10-15m) vorgesehen. Die Übergangszeit bis zum Jahr 2016 wurde zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend angesehen für die Erarbeitung solcher Standardpreise. Die diesbezüglichen Arbeiten wurden aufgenommen, es musste jedoch festgestellt werden, dass gegenwärtig nicht ausreichend Daten aus abgeschlossenen Projekten vorliegen werden, um solche Standardpreise festzulegen. Deshalb soll die Übergangsbestimmung Absatz 3 um

5 GSchV; SR 814.201 5/8 /2013.12.04-106/M501-1980