Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980
weitere vier Jahre (eine Programmperiode) verlängert werden und sich die Höhe der Abgeltungen damit zunächst weiterhin nach dem Umfang der Massnahmen richten.
Dem Grundsatz, wonach sich die Höhe der Abgeltung nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen und nach der Wirksamkeit der Massnahmen richtet
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(Art. 62b Abs. 3 Gewässerschutzgesetz ) und damit ein Anreiz zur Effizienzsteigerung gegeben wird, wird aber weiterhin Rechnung getragen, indem an Projekte mit erhöhtem Gewässerraum, mit gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis und mit grossem Nutzen für die Erholung höhere Beiträge ausgerichtet werden (Kriterien von Art. 54b Abs. 1 Bst. c–e GSchV).
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2.4 Änderungen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
Art. 24 Abs. 2
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Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 muss der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Massnahmen an der Quelle wie lärmarme Strassenbeläge, leise Reifen, Temporeduktion, Verkehrsberuhigung usw. optimieren das Verhältnis zwischen Kosten und Anzahl geschützter Personen und ermöglichen einen allgemeinen, umfassenderen Schutz. Der technische Fortschritt im Lärmschutzbereich hat es erlaubt, solche Massnahmen weiterzuentwickeln, was insbesondere für lärmarme Strassenbeläge gilt. Schallschutzfenster sind bloss eine Ersatzmassnahme, denn sie ermöglichen zwar die Schalldämmung von Wohnungen, aber keine Lärmminderung im Sinne von Art. 11 USG. Um die Menschen vor Lärm zu schützen, ist es daher von überwiegendem Interesse, weniger Schallschutzfenster zu subventionieren, damit die Bundesbeiträge für Massnahmen an der Quelle erhöht werden können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Pauschalbetrag pro Fenster von 400 auf 200 Franken zu reduzieren. Mit dieser Änderung können ungefähr 20 Mio. Franken für Massnahmen an der Quelle statt für Schallschutzfenster subventioniert werden. Die freigewordenen Mittel werden im Rahmen der bestehenden Programmvereinbarungen im Bereich Lärmschutz verwendet werden.
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2.5 Änderungen der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 13 Satz 2
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Art. 18 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 legt in grundsätzlicher Art und Weise fest, dass der Schutz der einzelnen Arten insbesondere über den Erhalt ihrer Lebensräume zu erreichen ist. Art. 13 Satz 1 NHV präzisiert zunächst diesen für die Erhaltung und die Förderung der Biodiversität wichtigen Grundsatz. Demnach ist für den genannten Schutz namentlich eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Biotope notwendig. Gemäss Art. 13 Satz 2 NHV erfordert diese Aufgabe die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft und jenen des Natur- und Heimatschutzes.
In dieser Zusammenarbeitsbestimmung fehlen die Fachorgane der Raumplanung. Eine entsprechende Ergänzung ist aus folgenden Gründen vorzunehmen: Die Raumplanung ist für den Biotopschutz von hoher Bedeutung. Sie bietet diverse Möglichkeiten zur Sicherung von Nutzungsanpassungen und -einschränkungen. Eine grundeigentümerverbindliche Sicherung kann am besten mittels Schutzzonen
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nach Art. 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erreicht werden. Behördenverbindliche Sach- und Richtpläne können Vorgaben und Hinweise enthalten, die für den Biotopschutz wichtig sind. Alle Inventarverordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung verlangen denn auch von den für den Vollzug zuständigen Kantonen als erste Schutz- und Unterhaltsmassnahme die Übereinstimmung der raumplanerischen Pläne und Vorschriften mit den Biotopschutzzielen bzw. die entsprechende Berücksichtigung.
6 GSchG; SR 814.20 7 LSV; SR 814.41
8 USG; SR 814.01
9 NHV; SR 451.1
10 NHG; SR 451
11 RPG; SR 700 6/8 /2013.12.04-106/M501-1980