Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980

von Schadenereignissen „Ereigniskataster“ genannt. Dieser Begriff hat sich etabliert. Der Gefahrenkataster ist als Überbegriff zum Schutzbauten- und Ereigniskataster zu verstehen.

Art. 16 Abs. 1

Zum Aufbau und Betrieb von lokalen oder regionalen Frühwarndiensten gehört auch die Erstellung von Notfallplänen. Mit der Notfallplanung wird sichergestellt, dass im Ereignisfall gezielt und rechtzeitig interveniert werden kann. Die Notfallplanung definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Beteiligten, beschreibt die möglichen Szenarien und die jeweils zu ergreifenden Massnahmen. ,

Was den Aufbau und Betrieb der nationalen Vorhersage- und Warndienste betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (AV, SR 520.12) am 1. Januar 2011 die MeteoSchweiz für die Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AV), das BAFU für die Warnung vor Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AV) und das Institut für Schnee und Lawinenforschung (SLF) der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) für die Warnung vor Lawinengefahren (Art. 9 Abs. 1 Bst. c AV) zuständig sind. Bei Bedarf präzisieren und ergänzen die Kantone die betreffenden Warnungen für ihr Gebiet (Art. 9 Abs. 5 AV).

Art. 18 Abs. 4

Die forstliche Planung der Kantone stellt grundsätzlich das Pendant dar zu kantonalen Richtplanung

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nach Art. 6 des Raumplanungsgesetzes (RPG, vom 22. Juni 1979 ). Sie ist das strategische Planungsinstrument, das die übergeordneten Planungsziele für eine nachhaltige Waldentwicklung festlegt und stellt insofern eine Grundlage nach Art. 6 RPG dar. Eine Berücksichtigung der raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung durch die Kantone in ihrer Richtplanung verbessert die Koordination zwischen der Raumplanung und der Waldentwicklung. Beispielweise können Festlegungen in der forstlichen Planung betreffend Erschliessungen oder Waldreservate für die Richtplaninhalte zum Verkehr bzw. zur Biodiversität von Bedeutung sein. Art. 18 WaV zur forstlichen Planung wird deshalb mit einem neuen Absatz 4 ergänzt, der die Kantone verpflichtet, die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen.

Art. 39 Abs. 5 Bst. a

Die Verweigerung von Abgeltungen an Schutzmassnahmen soll sich nicht auf den Schutz von Neubauten und -anlagen beschränken, welche in erheblich gefährdeten Gebieten erstellt wurden, sondern soll sich auf alle Bauten und Anlagen erstrecken, welche in einer zum Zeitpunkt der Errichtung der betreffenden Baute oder Anlage bereits ausgeschiedenen Gefahrenzone oder in einem bekannten Gefahrengebiet erstellt wurden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden gewesen zu sein. Wurden die gefährdeten Bauten und Anlagen nicht in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder Gefahrengebieten erstellt und erweisen sich bauliche Schutzmassnahmen als unzweckmässig, können für eine allfällige Verlegung der betreffenden Bauten und Anlagen an sichere Orte vom BAFU Abgeltungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 WaV).

Die Änderung führt dazu, dass in Zukunft tendenziell mehr solcher Schutzmassnahmen von der Subventionierung ausgeschlossen werden als nach geltendem Recht. Dadurch können zukünftige Mehrausgaben bei den Bundesmitteln vermieden werden.

Art. 39a

Im Rahmen der Subventionierung ist es für den Kanton wichtig zu wissen, welche Kosten genau anrechenbar sind und welche nicht. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für die Projektierung und die Ausführung der Massnahme sowie der für die Umsetzung der betreffenden Massnahme benötigte Landerwerb. Im Weiteren gehören dazu auch die Vermarkungskosten. Unter Vermarkung versteht man Vermessungsarbeiten, die der Abgrenzung des Gewässergrundstückes dienen. Diese Arbeiten sind Voraussetzung für eine Mutation im Grundbuch (Landerwerb) und gehören damit zu den anrechenbaren Kosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern. Die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sowohl für Massnahmen, welche im Rahmen der Programmvereinbarung global abgegolten werden, als auch für diejenigen Massnahmen, welche einzeln abgegolten werden.

5 GSchV; SR 814.201 4/8 /2013.12.04-106/M501-1980