Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980
die Ausführung der Massnahme sowie der für die Umsetzung der betreffenden Massnahme benötigte Landerwerb. Im Weiteren gehören dazu auch die Vermarkungskosten. Unter Vermarkung versteht man Vermessungsarbeiten, die der Abgrenzung des Gewässergrundstückes dienen. Diese Arbeiten sind Voraussetzung für eine Mutation im Grundbuch (Landerwerb) und gehören damit zu den anrechenbaren Kosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern. Die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sowohl für Massnahmen, welche im Rahmen der Programmvereinbarung global abgegolten werden, als auch für diejenigen Massnahmen, welche einzeln abgegolten werden. Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so sorgt der Kanton dafür, dass nur die in diesem Artikel erwähnten Kosten angerechnet werden. Die neue Bestimmung richtet sich nach der Festlegung der anrechenbaren Kosten beim Gewässerschutz (Art. 58 GSchV).
Art. 8a
Die Erhöhung der Finanzlimite von 3 Millionen auf 10 Millionen Franken erfolgt gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Demnach wird künftig das BAFU die Finanzverwaltung bei Abgeltungen, welche einzeln gewährt werden und 10 Millionen Franken übersteigen, konsultieren.
Art. 24
Zum Aufbau und Betrieb von lokalen oder regionalen Frühwarndiensten gehört auch die Erstellung von Notfallplänen. Mit der Notfallplanung wird sichergestellt, dass im Ereignisfall gezielt und rechtzeitig interveniert werden kann. Die Notfallplanung definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Beteiligten, beschreibt die möglichen Szenarien und die jeweils zu ergreifenden Massnahmen. Was den Aufbau und Betrieb der nationalen Vorhersage- und Warndienste betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (AV, SR 520.12) am 1. Januar 2011 die MeteoSchweiz für die Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AV) und das BAFU für die Warnung vor Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen zuständig sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AV). Bei Bedarf präzisieren und ergänzen die Kantone die betreffenden Warnungen für ihr Gebiet (Art. 9 Abs. 5 AV).
Art. 26 Abs. 1
Um aus Naturereignissen zu lernen, ist es wichtig, nach dem betreffenden Ereignis eine zwischen Bund und Kanton koordinierte Ereignisanalyse zu erstellen.
Grössere und überregionale Ereignisse werden grundsätzlich vom BAFU analysiert (vgl. z.B. Ereignisanalyse Hochwasser 2005).
Art. 27 Abs. 1 Bst. a, b und e
Bst. a wird durch den etablierten Begriff „Schutzbautenkataster“ ergänzt. In Bst. b wird der Begriff „Gefahrenkataster“ durch den Begriff „Ereigniskataster“ ersetzt. In der Vollzugspraxis wir die Dokumentation von Schadenereignissen „Ereigniskataster“ genannt. Dieser Begriff hat sich etabliert. Der Gefahrenkataster ist als Überbegriff zum Schutzbauten- und Ereigniskataster zu verstehen. Die Kantone müssen die Schadenereignisse nicht nur dokumentieren, sondern gemäss Bst. b auch analysieren. Bst. e wird aufgehoben, da die Dokumentation grösserer Schadenereignisse bereits im Ereigniskataster gemäss Bst. b enthalten ist.
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2.2 Änderungen der Waldverordnung vom 30. November 1992
Art. 15 Abs. 1
Die Grundlagen zum Schutz vor Naturereignissen werden in Analogie zu den Änderungen bei der Grundlagenbeschaffung für den Hochwasserschutz durch die Erstellung des Schutzbautenkatasters (Bst. a) und die Analyse von Schadenereignissen (Bst. b) ergänzt. In Bst. b wird der Begriff „Gefahrenkataster“ durch den Begriff „Ereigniskataster“ ersetzt. In der Vollzugspraxis wir die Dokumentation
3 WaV; SR 921.01 3/8 /2013.12.04-106/M501-1980