Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980

Art. 1 Abs. 1

In Art. 1 Abs. 1 wird neu festgehalten, dass die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Art. 8a Abs. 2 der Regierungs-

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und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ist. Durch diesen Verweis wird hervorgehoben, dass die allgemeinen Regeln für ausserparlamentarische Kommissionen gemäss RVOV anwendbar sind.

Art. 3 Abs. 1 und 2

Art. 3 Abs. 1 regelt die Berichterstattung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS). Neu soll die EFBS dem Bundesrat nicht mehr jährlich Bericht erstatten müssen, sondern grundsätzlich im Rhythmus der Legislaturperiode, d.h. alle vier Jahre. Da in Art. 22 Abs. 4 GTG bereits festgelegt ist, dass die EFBS periodisch Bericht erstattet, muss dies in der Verordnung nicht noch einmal wiederholt werden. Absatz 1 kann daher ersatzlos gestrichen werden.

In Absatz 2 wird neu nicht mehr explizit festgehalten, dass die periodische Information der Öffentlichkeit mindestens alle zwei Jahre stattzufinden hat. Die EFBS informiert immer dann, wenn es etwas zu informieren gibt. In Absprache mit dem betreffenden Bundesamt veröffentlicht sie regelmässig ihre Stellungnahmen auf der eigenen Internetseite. Entstehen neue Risiken, z.B. durch neue Technologien, verfasst die EFBS umgehend Empfehlungen dazu und veröffentlicht diese ebenfalls im Internet.

Art. 5 Abs. 1 und 2

Gemäss Art. 57e Abs. 1 RVOG dürfen ausserparlamentarische Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Im ersten Satz von Art. 5 Abs. 1 wird die aufgeführte Mitgliederzahl entsprechend von 16 auf 15 Mitglieder reduziert. Nach dem Grundkonzept für ausserparlamentarische

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Kommissionen wählt der Bundesrat die Mitglieder und bestimmt deren Funktion (Art. 8e RVOV). Satz 2 von Absatz 1 wurde daher neu in Absatz 2 aufgenommen und der Text entsprechend harmonisiert.

Art. 6

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Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 wurde aufgehoben . Amtsdauer, Amtszeit, Altersgrenze sowie die Entschädigung richten sich nach Art. 8a ff. RVOV (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1 hiervor). Artikel 6 ist daher ersatzlos zu streichen.

Art. 15 Abs. 1

Der Verweis in Artikel 15 Absatz 1 wird angepasst. Das frühere Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) wurde auf das Jahr 2006 in Bundesamt für Umwelt (BAFU) umbenannt.

3. Auswirkungen der Vorlage

Es sind keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen mit der Vorlage verbunden. Auch bringt sie in den Bereichen Finanzen und Personal weder beim Bund noch bei den Kantonen direkte Auswirkungen mit sich. Die Verordnungsänderungen zeitigen höchstens Ressourcenverschiebungen innerhalb der einzelnen Programme, das finanzielle Gesamtvolumen der Programmvereinbarungen im Umweltbereich wird durch die Vorlage jedoch nicht tangiert. Auch können die Programmanpassungen mit den bestehenden personellen Ressourcen bei Bund und Kantonen umgesetzt werden.

19 RVOV; SR 172.010.1

20 8/8 Vgl. AS 2008 5949 sowie AS 2009 6137. /2013.12.04-106/M501-1980