Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/89: Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M501-1980

Art. 29 Abs. 2

Art. 29 Abs. 1 NHV regelt den vorsorglichen Schutz, bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind.

Die Bestimmung stellt die potentiellen Schutzgebiete unter einen vorsorglichen Schutz und legt den Kantonen bereits die Verpflichtung auf, bestimmte Schutzmassnahmen zu treffen. Die Finanzierung ist in Art. 29 Abs. 2 NHV geregelt. Dieser verweist in Bezug auf die Massnahmen i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b NHV heute einzig auf Art. 17 NHV. Dieser bestimmt lediglich, dass die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für die Biotope von nationaler Bedeutung sowie deren Finanzierung regeln. Die Kantone sollen aber auch bereits im Falle des vorsorglichen Schutzes eine Abgeltung seitens des Bundes verlangen können. Die Höhe der Abgeltung für Biotope

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wurde mit der Verordnung vom 7. November 2007 über die NFA in Art. 18 NHV geregelt. Dabei ist die entsprechende Anpassung von Art. 29 Abs. 2 NHV versehentlich unterblieben, was nachgeholt werden soll. Richtigerweise muss heute auf Art. 17 und Art. 18 NHV verwiesen werden.

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2.6 Änderungen der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988

Art. 15 Abs. 2

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Das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 verlangt im Zweckartikel den Schutz der Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Säugetiere und Vögel. Dem Lebensraumschutz dienen insbesondere die Schutzgebiete für Wildtiere nach Art. 11 JSG. Für die Erhaltung der biologischen Vielfalt von Säugetier- und Vogelarten reichen diese Gebiete aber nicht aus. Es braucht einerseits eine Ergänzung der grossen Wildtierschutzgebiete des Bundes mit kleineren, gut verteilten kantonalen Schutzgebieten, und andererseits das Zusammenbinden aller Schutzgebiete mit einem funktionalen Netz von Wanderkorridoren. Letztere wurden allerdings in den letzten drei bis vier Jahrzehnten von immer neuen und breiteren Verkehrsinfrastrukturen zerschnitten. Das Gutachten „Korridore für Wildtiere in der Schweiz“ (BUWAL, 2001) listet 303 Korridore von überregionaler Bedeutung auf. Gemäss BGE 128 II 1 (URP 2002, S. 39) kann Wildtierkorridoren von nationaler Bedeutung mit Verweis auf

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Art. 29 der Natur- und Heimatschutzverordnung derselbe behördenverbindliche Schutzstatus wie Biotopen von nationaler Bedeutung zukommen; die den Biotopen gleichgestellten Wildtierkorridore sind bei der Planung folglich zu berücksichtigen (Erw. 3d und 4b). Im Jahr 2003 haben das BAFU und das ASTRA eine Priorisierung der Wildtierkorridore vorgenommen. Bei Sanierungs- oder Ausbauprojekten von Nationalstrassen oder Eisenbahntrasses sind gleichzeitig auch diese prioritären Wildtierkorridore mit Unter- oder Überführungen zu sanieren. Diese Investitionen lohnen sich aber nur, wenn die Kantone mitziehen und das Vorland der Wildtierpassagen sowie die überregionalen Wanderkorridore in die Richt- und Nutzungsplanung aufnehmen und frei halten von Bauaktivitäten.

Neben den Wildtier-Schutzgebieten des Bundes und der Kantone sowie der Wanderkorridore dazwischen dienen auch Ruhezonen für Wildtiere gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG und Art. 4bis JSV der Vernetzung der Lebensräume. Sind diese Wildtier-Ruhezonen mit einem Schutzbeschluss des Regierungsrates ausgeschieden, sollten sie anschliessend ebenfalls in die kantonale Nutzungsplanung als Schutzperimeter aufgenommen und vor neuen Bauvorhaben geschützt werden.

2.7 Änderungen der Verordnung vom 20. November 1996 über die Eidgenössische Fachkom-

16 mission für biologische Sicherheit

Ingress

Der bisherige Ingress ist veraltet. Neu soll auf die kompetenzbegründenden Bestimmungen des Gen-

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technikgesetzes sowie des Regierungs- und Verwaltunsorganisationsgesetzes verwiesen werden.

12AS 2007 5823

13JSV; SR 922.01

14JSG; SR 922.0

15NHV; SR 451.1

16 SR 172.327.8

17 GTG; SR 814.91

18 RVOG; SR 172.010 7/8 /2013.12.04-106/M501-1980