Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten
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2.3 Umsetzung bei reformierten Berufen
Damit der Revisionsvorschlag für Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 auch bei den Berufen greift, welche bereits reformiert wurden, ist in der ArGV 5 folgende Übergangsbestimmung festgehalten:
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Bis zur Genehmigung der von den Organisationen der Arbeitswelt in den Bildungsplänen getroffenen begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für gefährliche Arbeiten für Jugendliche das bisherige Recht.
Diese Übergangsbestimmung bezweckt, dass Betriebe Jugendliche ab 15 Jahren nur dann gefährliche Arbeiten ausführen lassen dürfen, wenn die begleitenden Massnahmen definiert sowie durch das SBFI genehmigt wurden. Ab dem Geltungsbereich des neuen Rechts bedarf es der Erteilung einer Bildungsbewilligung oder der Überprüfung bereits bestehender Bildungsbewilligungen durch die kantonale Bildungsbehörde, damit Jugendliche für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn dies zum Erreichen der Bildungsziele unentbehrlich ist. Bisheriges Recht bedeutet, dass das Mindestalter von 16 Jahren für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung weiterhin gilt, solange begleitende Massnahmen nicht vom SBFI genehmigt wurden.
Ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI dürfen mithin ohne entsprechende Bildungsbewilligung keine Jugendliche mehr für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Das SBFI beachtet daher bei der Festlegung des Genehmigungsdatums, dass eine zeitgerechte Überprüfung bestehender Bildungsbewilligungen sichergestellt werden kann.
Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet?
Die Organisationen der Arbeitswelt definieren die notwendigen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und ziehen für ihre Abklärungen zwingend Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) bei. Da es sich bei den begleitenden jugendspezifischen Massnahmen primär um Ergänzungen in den Bereichen Ergonomie (Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten etc.) und Arbeitspsychologie (Stress, Traumatisierung etc.) handelt, sollte in der Praxis den Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten eine vorrangige Stellung zukommen.
Das SBFI konsultiert zu den von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt definierten und eingereichten begleitenden Massnahmen das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5). Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleitenden Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt.
Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und in der Internet-Website des SBFI (www.sbfi.admin.ch) veröffentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.
Finanzierung
Der Bundesbeitrag beträgt CHF 5‘000 (siehe Finanzierung unter 2.2).
525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.5.4176580 6/10