Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten

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o gemäss dem im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und der Produktesicherheit geltenden Ansatz des "new approach" von den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bestimmt werden;

o mit einem Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit definiert werden. Dieser Beizug soll die Vollständigkeit und Qualität der Massnahmen garantieren.

Bei der Umsetzung ist zu unterscheiden zwischen jener bei den

 Berufsreformen (Berufe, welche gemäss dem 2004 in Kraft gesetzten Berufsbildungsge-

setz noch reformiert werden müssen, Kapitel 2.2) und den

 reformierten Berufen (Berufe, welche gemäss dem 2004 in Kraft gesetzten Berufsbil-

dungsgesetz bereits reformiert wurden, Kapitel 2.3).

2.2 Umsetzung bei Berufsreformen

Aktuelle Situation

Die aktuellen Bildungsverordnungen der Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten halten fest, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden müssen. Diese besonderen Vorkehrungen wurden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

Diese Praxis ist suboptimal, da Leistungsziele

a. Inhalte definieren, welche der oder die Lernende erst zum Ende der Lehrzeit beherr-

schen muss und

b. keine vollständige und eindeutige Übersicht geben zu den begleitenden Massnahmen,

welche Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben bei der Ausbildung von Jugendlichen beachten müssen.

Zukünftige Lösung

In den Bildungsverordnungen der jeweiligen Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten sollen neu folgende Ergänzungen gemacht werden:

- Artikel 5 (gemäss Leittext Bildungsverordnungen des SBFI)

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Art. 5

4In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

[Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Arbeiten sind aufzuführen. Die entsprechenden Bestimmungen sind wörtlich aus Art. 1 Bst. a-l der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche zu zitieren.]

5Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen als begleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

- Artikel 9 (gemäss Leittext Bildungsverordnungen des SBFI)

5. Abschnitt: Bildungsplan

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