Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten
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entsprechende Bildungsbewilligung dürfen die Ausbildungsbetriebe keine Jugendliche für gefährliche Arbeiten im erwähnten Sinn beschäftigen. Die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens oder des Verfahrens zur Überprüfung bereits erteilter Bildungsbewilligungen obliegt den kantonalen Bildungsämtern, welche die Verantwortung dafür zu übernehmen haben. Sie regeln dabei unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Lehraufsicht und Arbeitsinspektorat und stellen insbesondere den regelmässigen Informationsaustausch sicher. Die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Arbeitsinspektorate und der Lehraufsicht ändern sich nicht. Die Arbeitsinspektorate sind zuständig für die Überprüfung von Betrieben bezüglich allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheitsmassnahmen gemäss ArG und UVG. Die Lehraufsicht ist für die Erteilung und Überprüfung der Bildungsbewilligung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) zuständig. Sie berücksichtigt dabei allgemeine Auflagen des BBG sowie spezifische Auflagen in den Bildungsverordnungen der einzelnen Berufe.
Die systematische Überprüfung der begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit wird somit in das Verfahren zur Erteilung der Bildungsbewilligungen (Art. 20 Abs. 2 BBG) aufgenommen und die Bewilligung zur Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten wird mithin im Rahmen der Erteilung oder Überprüfung einer Bildungsbewilligung erteilt. Damit wird verhindert, dass ein neues, separates Verfahrens geschaffen werden muss, was zusätzlichen administrativen Aufwand minimiert. Sichergestellt ist sodann, dass es zu keiner Änderungen der Verantwortlichkeiten kommt.
Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern: Die Umsetzung von Massnahmen, wie die angemessene Begleitung und Betreuung von Lernenden bei der Ausübung von gefährlichen Arbeiten, kann nur beschränkt durch Überprüfungen und Kontrollen sichergestellt werden. Um auch hier einen hohen Standard zu erreichen, soll die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildern aufgenommen werden.
3.3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 6 ArGV 5: Ausnahmebewilligungen des SECO
Der bisherige Absatz 5 wird neu zu Absatz 6 des Artikels 4 ArGV 5 und bleibt inhaltlich unverändert. Mit diesem wird dem SECO die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen für gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung ab 16 Jahren in Einzelfällen zu bewilligen. Die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten zieht es nach sich, dass künftig auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich sein wird. Das Mindestalter von 15 Jahren für gefährliche Arbeiten muss aber in jedem Fall gegeben sein. Diese Einzelfallbewilligung soll die Ausnahme bilden, da das in Absatz 4 geschilderte System greifen soll (Aufnahme der gefährlichen Arbeiten in die Bildungsverordnung, sofern sie für das Erreichen der Bildungsziele unentbehrlich sind). Hingegen sollen neue, bisher unbekannte Gefahrenquellen mittels Ausnahmebewilligung vorübergehend aufgefangen werden, bis sie in die Bildungsverordnungen aufgenommen werden.
Wird die Ausnahmebewilligung für eine gefährliche Arbeit durch das SECO erteilt, so entfällt für diese gefährliche Arbeit die zusätzliche Bewilligung durch die kantonale Bildungsbehörde gemäss Artikel 4 Absatz 5 ArGV 5. Die Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind, kommt in diesem Fall allein dem SECO zu. Mit diesem Vorgehen werden Doppelspurigkeiten und unnötige Mehrarbeiten bei der kantonalen Bildungsbehörde vermieden.
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