Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht
Berufsunfall pro Altersjahr (Quelle: SSUV; nur in deutscher Sprache)
Die vorliegende Revision der Artikel 4, 21 und 22a der ArGV 5 wurde von Vertretern der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz SBBK, der SUVA, dem Interkantonalen Verband für Arbeitnehmerschutz IVA, dem SBFI, von Spitzenverbänden der Sozialpartner (SAV & SGB/Syna/Travail.Suisse) und dem SECO erarbeitet. Sie soll den Interessen des Bildungsstandortes Schweiz wie auch den Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von jugendlichen Auszubildenden Rechnung tragen.
2 Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4 sowie Artikel 22a ArGV 5 - Gefährliche Arbeiten
2.1 Wortlaut des revidierten Artikels 4 Absatz 4
4Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren insbesondere in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt treffen in den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 19961 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ist zwingend.
Die hier vorgeschlagene zukünftige Lösung beinhaltet folgende neue Elemente:
Senkung des Grenzalters von 16 auf 15 Jahre für Ausnahmeregelungen zu gefährlichen Arbeiten in den Bildungsverordnungen des SBFI;
Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASA) in den Bildungserlassen, welche
o den Anforderungen der IAO gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Ü138 genügen;
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