Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht
Art. 9
1Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Wie werden die begleitenden Massnahmen erarbeitet?
Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) definieren die begleitenden Massnahmen. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) ist zwingend. Die notwendigen Massnahmen sind jugendspezifisch und ergänzen die bereits praktizierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO, das seinerseits die Stellungnahme der SUVA einholt (Art. 21 Abs. 2 ArGV 5, vgl. Kapitel 4). Hierbei werden auch die von der OdA definierten begleitenden Massnahmen validiert. Falls das SECO den begleitenden Massnahmen nicht zustimmt, werden die begleitenden Massnahmen der OdA zur Überarbeitung zugestellt.
Die genehmigten begleitenden Massnahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehalten, dem Bildungsplan angefügt und im Internet (www.sbfi.admin.ch) veröffentlicht. Diese neue Prüfliste dient sowohl Lehrbetrieben wie der Lehraufsicht als Instrument zur Sicherstellung der Umsetzung der definierten begleitenden Massnahmen.
Bis zur Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für die Betriebe, die Jugendliche im Rahmen der beruflichen Grundbildung für gefährliche Arbeiten einsetzen wollen, das bisherige Recht (Übergangsbestimmung Art. 22a ArGV 5, vgl. Kapitel 2.3).
Finanzierung
Der Bundesbeitrag für Berufsreformen beträgt heute CHF 75'000 pro Verordnung über die berufliche Grundbildung ab Erhalt des Vor-Tickets2. Für Berufe mit Ausnahmeregelungen für gefährliche Arbeiten erhöht das SBFI die Pauschale um zusätzliche CHF 5‘000, da diese Berufe begleitende Massnahmen erarbeiten müssen.
2 Siehe "Handbuch Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung" unter www.sbfi.admin.ch 525.3/2005/05382 \ COO.2101.104.5.4176580 5/10