Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten

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3 Erläuterung zu Artikel 4 Absatz 5 und 6 ArGV 5 - Bewilligungen der kantonalen Behörde sowie des SECO

3.1 Wortlaut des neuen Absatz 5

5Die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrliche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche3 erfordert eine Bewilligung der kantonalen Bildungsbehörde. Die Kantone sorgen für die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens. Bildungsbewilligungen, die vor der Genehmigung begleitender Massnahmen erteilt wurden, werden von der kantonalen Bildungsbehörde überprüft.

3.2 Umsetzung

Aktuelle Situation

In den vom SBFI auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt erlassenen Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung sowie in den dazugehörigen Bildungsplänen werden unter anderem der Inhalt der Ausbildung, die Anforderungen an den Lehrbetrieb und die gefährlichen Arbeiten festgelegt. Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) kann das SBFI für Jugendliche in den Bildungsverordnungen ab einem bestimmten Mindestalter Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.

Um Lernende in der beruflichen Grundbildung ausbilden zu können, müssen Lehrbetriebe unter anderem über eine Bildungsbewilligung verfügen und mit den Lernenden einen Lehrvertrag abschliessen. Neben der Rechtmässigkeit des Lehrvertrags überprüft die Lehraufsicht auch, ob der Lehrbetrieb über eine Bildungsbewilligung verfügt. Bildungsbewilligungen werden von der kantonalen Lehraufsicht einem Betrieb erteilt, wenn er die Voraussetzungen zur Vermittlung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in der Bildungsverordnung festgehalten sind.Zu den Voraussetzungen gehören die nötige Infrastruktur, die Art der anfallenden Arbeiten im Betrieb sowie die Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes berücksichtigt, allerdings sind hier die Praktiken in den Kantonen unterschiedlich. Bei Bedarf findet in den Kantonen auch eine Zusammenarbeit zwischen der Lehraufsicht und dem Arbeitsinspektorat statt. Die Regelmässigkeit und Formalisierung dieser Zusammenarbeit ist in den Kantonen unterschiedlich. Die Lehraufsicht überprüft bei Bedarf eine bereits erteilte Bildungsbewilligung. Sie steht den Vertragspartnern als Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden bei Verstössen gegen Ausbildungsbestimmungen und Regelungen des Lehrvertrags zur Verfügung.

Zukünftige Lösung

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bildungsbewilligung wird auch die Einhaltung und Umsetzung der vom SBFI genehmigten begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrliche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten geprüft. Bildungsbewilligungen von Betrieben, die im Zeitpunkt der Genehmigungen begleitender Massnahmen bereits erteilt sind, müssen vor deren Hintergrund überprüft werden. Ohne

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