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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Abschnitt 2.2.62

2.2.62.1.5.5 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähi-

ges Material gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR."

2.2.62.1.5 Folgende neue Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 einfügen:

"2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes

Blut unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zuberei-

tung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."

Die bisherigen Absätze 2.2.62.1.5.6 und 2.2.62.1.5.7 werden zu 2.2.62.1.5.8

und 2.2.62.1.5.9.

Abschnitt 2.2.7

2.2.7 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

2.2.7.1.3 In der Begriffsbestimmung von "Oberflächenkontaminierter Gegenstand

(SCO)" "Oberflächen" ändern in:

"Oberfläche".

In der Begriffsbestimmung von "Spaltbare Stoffe" folgende Änderungen vornehmen:

– [Die erste Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

– Am Ende von Absatz a) "und" ändern in:

";".

– Am Ende von Absatz b) "." ändern in:

";".

– Folgenden Text hinzufügen:

ENTWURF"c) Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;

d) alle Kombinationen von a), b) und/oder c).

Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist."