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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen,

vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 «Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen:

(i) Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;

(ii) Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;".

In Absatz b) "ISO 2919:1999" ändern in:

"ISO 2919:2012".

2.2.7.2.3.3.8 In Absatz b) "die für die zuständige Behörde annehmbar sind" ändern in:

"sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind".

2.2.7.2.3.5 Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:

"Spaltbare Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 als «SPALTBAR» klassifiziert werden, es sei denn, sie sind durch eine der Vorschriften der nachfolgenden Absätze a) bis f) ausgenommen und werden nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) befördert. Alle Vorschriften gelten nur für Stoffe in Versandstücken, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllen, es sei denn, unverpackte Stoffe sind in der Vorschrift ausdrücklich zugelassen."

Die Absätze a) und d) streichen.

Die Absätze b) und c) werden zu a) und b).

Der Absatz a) (bisheriger Absatz b) erhält am Ende des ersten Satzes folgenden Wortlaut:

", die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen über den gesamten Stoff verteilt."

Folgende neue Absätze c) bis f) hinzufügen:

"c) Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235,

vorausgesetzt:

ENTWURF

(i) in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten;

(ii) der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück;

(iii) die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (4.3) c) vorgesehenen Sendungsgrenzwert.