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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
2.2.7.2.1.1 Der Satz vor der Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen."
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgenden Tabellenkopf einfügen:
"
UN- offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibunga)
Num-
mer
"
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter "Freigestellte Versandstücke" folgende neue Eintragung hinzufügen:
"UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELL-TES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestelltb),c)".
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 bei den UN-Nummern 2912, 3321, 3322, 2913, 2915, 3332, 2916, 2917, 3323, 2919 und 2978 nach dem Ausdruck "spaltbar, freigestellt" einen Verweis auf die neue Fußnote b) aufnehmen.
In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 unter "Uranhexafluorid" am Ende folgende Eintragung hinzufügen:
"UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELL-TES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestelltb),c)".
[Die Änderung zu den UN-Nummern 2909, 2910 und 2911 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 folgende Fußnoten hinzufügen:
"a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt werden, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.
b)Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
ENTWURFc)Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369."
2.2.7.2.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: