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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
b) bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.
Bem. Diese Vorschriften gelten auch für Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse. Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind der UN-Nummer 2059 zugeordnet.
Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
– mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
– mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse
sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557)."
Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
2)Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0."
2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe, die
– einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben,
– nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,
ENTWURF– höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose
enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, und
– in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn