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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
SV 135 erhält folgenden Wortlaut:
"135 Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien
für eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse."
SV 172 erhält folgenden Wortlaut:
"172 Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;
b) müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Großzettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Fahrzeugen oder Containern angebracht werden;
c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden;
d) müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse "7" in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden.
Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5."
SV 225 Am Ende hinzufügen:
"Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;
b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
ENTWURFc) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und