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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

SV 309 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein."

SV 363 Im ersten Satz "Unterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b)" ändern in:

"Unterabschnitt 1.1.3.3".

[Die Änderung zu Absatz c) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

"367–

499 (bleibt offen)" wird zu:

"378–

499 (bleibt offen)".

SV 580 erhält folgenden Wortlaut:

"580 (gestrichen)".

SV 582 erhält folgenden Wortlaut:

"582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen, die mit dem

Buchstaben «R …» bezeichnet sind und folgende Eigenschaften aufweisen:

Gemisch höchster Dampf- minimale Dichte zulässige technische druck bei 70 °C bei 50 °C (kg/l) Benennung für Zwe-(MPa) cke des Unterabschnitts 5.4.1.1 F 1 1,3 1,30 «Gemisch F 1»

F 2 1,9 1,21 «Gemisch F 2»

F 3 3,0 1,09 «Gemisch F 3»

Bem. 1. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1- Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein.

2. Die Referenzdichten entsprechen denen von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l), Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) und Chlordifluormethan (1,09 kg/l)."

ENTWURF