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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 81Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
TEIL 4
Kapitel 4.1
4.1.1.5 Einen neuen Absatz 4.1.1.5.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"4.1.1.5.2 Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpa-
ckung (z.B. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern."
4.1.1.11 Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt." 4.1.1.19 Am Ende hinzufügen:
"und Bergungsgroßverpackungen".
4.1.1.19.1 Im ersten Satz nach "Absatz 6.1.5.1.11" einfügen:
"und Bergungsgroßverpackungen nach Absatz 6.6.5.1.9".
Im zweiten Satz nach "Verpackung" einfügen:
", einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackung,".
4.1.1.19.2 Im ersten und zweiten Satz nach "Bergungsverpackung" einfügen:
"oder Bergungsgroßverpackung".
4.1.1.21.6 In Tabelle bei der ersten und vierten Eintragung der UN-Nummer 1202 in
Spalte (2b) "EN 590:2004" ändern in:
"EN 590:2009 + A1:2010".
4.1.3.1 Die Begriffsbestimmung von «L» erhält folgenden Wortlaut:
"«L» für Großverpackungen oder «LL», wenn es sich um RID- und ADRspezifische Sondervorschriften handelt."
4.1.4.1
ENTWURF
P 003 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung hinzufügen:
"PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um