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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

die Vorschriften und Pflichten der Norm EN 1439:2008 erfüllt und richtig angewendet werden".

– In Unterabsatz 2.3 "Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Doku-

mentationsmaterial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird," ändern in:

"Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Belege zum Nachweis vorlegen,".

– In Unterabsatz 2.4 "muss der Eigentümer zusätzliches Dokumentationsma-

terial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird," ändern in:

"muss der Eigentümer zusätzliche Belege zum Nachweis vorlegen,".

– In Unterabsatz 3.3 "und darf nicht für die Befüllung und die Beförderung für

einen weiteren Zeitraum freigegeben werden" ändern in:

"und darf nicht mehr für die Befüllung und die Beförderung freigegeben werden".

– In Unterabsatz 3.4 "oder EN 13153:2001 + A1:2003" ändern in:

", EN 13153:2001 + A1:2003, EN ISO 14245:2010 oder EN ISO 15995:2010".

Einen neuen Absatz (13) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"(13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und

aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden:

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb-Stellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS-Stellen (betriebseigene Prüfdienste) delegieren.

1.2 Der Eigentümer der Flaschen oder Flaschenbündel muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung einer Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden.

1.3 Ab dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit einer der folgenden zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Normen (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt

ENTWURF6.2.4.1) hergestellt sein:

– Norm EN 1964-1 oder EN 1964-2 oder

– Norm EN 1975 oder

– Norm EN ISO 9809-1 oder Norm EN ISO 9809-2 oder