Vorlage

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 97Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

P 906 Der Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte:

a) Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 oder P 002.

Die Gegenstände müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um unter normalen Beförderungsbedingungen unbeabsichtigte Bewegungen zu verhindern; oder

b) dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Geräten mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB oder polyhalogenierten Biphenyle oder Terphenyle aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1fache Volumen der in den Geräten enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen."

Folgende neue Verpackungsanweisungen P 908 und P 909 einfügen:

"

P 908 VERPACKUNGSANWEISUNG P 908

Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen

oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausrei-

chenden Menge eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.

3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer EntlüftungseinrichtungENTWURF

ausgestattet sein.

4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen

und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.