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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

wendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften

1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden.

2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:

– den Schutz der einzelnen Batteriepole;

– Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;

– Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder

– die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.

3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).

"

4.1.4.2

IBC 02 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 16 hinzufügen:

"B 16 Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen."

Folgende neue RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung hinzufügen:

"BB 4 Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266,

1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC)

mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern nicht zugelassen."

IBC 04 "und 21N" ändern in:

", 21N, 31A, 31B und 31N".

IBC 05 In Absatz (1) "und 21N" ändern in:

", 21N, 31A, 31B und 31N".

ENTWURFIn Absatz (2) "und 21H2" ändern in:

", 21H2, 31H1 und 31H2".

In Absatz (3) "und 21HZ1" ändern in:

", 21HZ1 und 31HZ1".