Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Dokument 1.2
Neu wird auch für UN-Druckgefässe festgelegt, bis wann die einzelnen Normen für die Herstellung an-
wendbar sind (6.2.2.1 bis 6.2.2.3).
Es werden neu auch für UN-Flaschenbündel (6.2.2.1.6) und für UN-Flaschen für adsorbierte Gase
(6.2.2.1.7) spezifische Vorschriften für Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung eingeführt.
Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweissten Stahlflaschen, die für die Beför-
derung von Gas unter schwachem Druck bestimmt sind, wird eine neue ISO-Norm eingeführt (6.2.2.4).
Die Kennzeichnung der UN-Flaschenbündel wird im neuen Unterabschnitt 6.2.2.10 festgelegt und die
Vorgaben für die Kennzeichnung der übrigen Flaschenbündel in 6.2.3.9.7 angepasst.
In 6.2.3.5.2 wird für die Fristen der periodischen Prüfungen der verschlossenen Kryo-Druckbehälter auf
die Verpackungsanweisung P 203 (8) b) von 4.1.4.1 verwiesen. Zudem wird der Umfang dieser Prüfungen spezifiziert.
Diverse Anpassungen erfolgen für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind (6.2.4).
Neu müssen auch Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) den Prüfdruck- und Befüllungsvorschriften der
Verpackungsanweisung P 200 entsprechen (6.2.6.1.5).
Kapitel 6.4 betrifft radioaktive Stoffe und wird ausführlich bezüglich der einzelnen Verpackungen ange-
passt.
Bezüglich den ortsbeweglichen Tanks wird neu ausgeführt, dass die dynamischen Belastungen bei der
Handhabung auf dem Meer beachtet werden müssen, wenn sie für die Offshore-Verwendung vorgesehen sind (6.7.2.2.9.1).
Neu wurden Bestimmungen für die Wärmeisolierungen (6.7.2.2.17) und das Heizsystem (6.7.2.5) von
Tanks eingeführt.
In 6.8.2.6.1 werden die Normen für metallene Tanks angepasst und neue Normen für metallische Druck-
tanks, für Druckentlastungsventile für Flüssiggasbehälter sowie für Bodenventile mit einem Nenndurchmesser von mehr oder weniger als 100 mm hinzugefügt.
In Kapitel 6.9 werden verschiedene Verweise auf Normen bezüglich faserverstärkten Kunststofftanks
angepasst.
In den Saug-Druck-Tanks für Abfälle muss neu keine Einrichtung mehr vorhanden sein, die den Flam-
mendurchschlag verhindert, wenn der Tank explosionsdruckstossfest ist (6.10.3.8 b)).
Bestimmungen zur Beförderung, Be- und Entladung sowie die Handhabung (Teil 7)
Für eine Beförderung in loser Schüttung ist neu die Angabe einer mit dem Code "VC" (bisher "VV") be-
zeichneten Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz vorausgesetzt und die mit dem Code "AP" bezeichneten ergänzenden Vorschriften müssen zusätzlich eingehalten werden (7.3.1.1 b)).
Für Güter der Klasse 9 wurde angefügt, dass für die Beförderung von Altverpackungen der neuen UN-
Nummer 3509 nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) verwendet werden dürfen (7.3.2.9.1).
Für die Sondervorschrift CV 33 (radioaktive Stoffe) von 7.5.11 sind mehrere Anpassungen erfolgt und
zudem wurde neu die Sondervorschrift CV 37 für Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder der Aluminiumschmelzung eingeführt (Kapitel 7.5).
Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb der Fahrzeuge und Dokumentation (Teil 8)
In 8.1.4.5 wird klargestellt, dass Feuerlöschgeräte nur befördert werden dürfen, wenn das in 8.1.4.4 vor-
geschriebene Datum (nächste Prüfung bzw. Ablaufdatum der Nutzung) nicht überschritten ist.
Neu sind jene Fahrzeugführer, welche die Beförderung von Radioaktivstoffen durchführen und nach der
Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 einen Kurs besuchen, vom Basiskurs freigestellt.
Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNO neu ein Muster jeder zur Ausstellung vorgese-
henen nationalen ADR-Bescheinigung wie auch Muster der noch gültigen ADR-Bescheinigungen vorlegen (8.2.2.8.6). Diese werden allen Vertragsparteien zugänglich gemacht.
Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Teil 9)
Diverse Verweise auf EN-Normen werden aktualisiert.