Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Dokument 1.2

 Adsorbierte Gase können in vor dem 1. Januar 2016 gebauten Flaschen, die den Spezifikationen der

nationalen Behörde, nicht aber den in der Verpackungsanweisung P 208 (1) aufgeführten Normen entsprechen, befördert werden (1.6.2.14).

 Vor dem 1. Juli 2015 nach nationalen Vorschriften ausgelegte und gebaute Additivierungseinrichtungen

in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks, welche nicht der Sondervorschrift 664 des Kapitel 3.3 entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden (1.6.3.44).

 Betreffend radioaktive Stoffe werden zwei Übergangsregelungen geändert und eine neue angefügt. Sie

betreffen Versandstücke, die gemäss früheren Regelwerken der IAEA zugelassen waren, bzw. gemäss früheren Regelwerken keine Bauartzulassung erforderten oder von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren (1.6.6.1, 1.6.6.2 und 1.6.6.3).

Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe (Kapitel 1.7)

 Da auch Stoffe, die nicht zur Klasse 7 gehören, zusätzlich radioaktive Gefahren aufweisen können (UN-

Nr. 3507), wird die Bezeichnung "Klasse 7" im ganzen ADR durch "radioaktive Stoffe" ersetzt.

 Eine neue Freistellung von den Vorschriften des ADR wurde für radioaktive Stoffe aufgenommen, wel-

che sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die zur medizinischen Behandlung befördert wird (1.7.1.4 d)).

 Die besonderen Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandgüter werden modifiziert

(1.7.1.5.1 und 1.7.1.5.2).

 Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination sind

neu zusätzlich zum Absender alle an der Beförderung beteiligten oder eingebundenen Stellen zu informieren (1.7.6.1 a)).

Tunnelbeschränkungen (1.9.5)

 Die Durchfahrtsbeschränkung gilt neu nicht mehr für Beförderungseinheiten, welche zwar die orangefar-

bene Kennzeichnung aufweisen müssen, aber einzig gefährliche Güter befördern, bei denen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 15 "(-)" angegeben ist.

Klassifizierung (Teil 2)

 Leere ungereinigte Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) auf dem Weg zur

Entsorgung oder zum Recycling dürfen gemäss dem neuen Abschnitt 2.1.5 unter der UN-Nummer 3509 für Altverpackungen klassifiziert werden.

 Neu wird eine Definition der adsorbierten Gase aufgenommen (2.2.2.1.2 Ziffer 9) und beim Verzeichnis

der Sammeleintragungen wird eine Tabelle mit den entsprechenden UN-Nummern 3511 bis 3518 eingefügt (2.2.2.3).

 Die Freistellungen betreffend Beförderung von Blutproben werden differenzierter dargestellt, um die

unterschiedlichen Arten der Ansteckungsgefahr besser zu berücksichtigen (2.2.62.1.5).

 Diverse Änderungen erfolgen bei den radioaktiven Stoffen. In der Tabelle 2.2.7.2.1.1 wird neu die UN-

Nummer 3507 für Uranhexafluorid, radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück aufgelistet und mit einer Fussnote ergänzt, die darauf hinweist, dass dieser Stoff infolge seiner ätzenden Eigenschaft normalerweise der Klasse 8 zugeordnet wird. 2.2.7.2.3.5 führt Ausnahmen von der Klassifizierung für spaltbare Stoffe und Versandstücke mit spaltbaren Stoffen auf, wenn die Beförderung nach den Vorschriften der neuen Ziffer (4.3) in Abschnitt 7.5.11, CV 33 erfolgt.

Abbildungen (Teile 3, 5 und 6)

Die meisten Abbildungen (Gefahrzettel, Grosszettel, Kennzeichen) des ADR werden neu präziser definiert und beschrieben (3.4.7, 3.4.8, 3.5.4.2, 5.2.1.8.3, 5.2.1.9.1, 5.2.2.2.1.1, 5.3.1.7.1, 5.3.3, 5.3.6.2, 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2, Kapitel 6.5 und 6.6).

Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter (3.2.1)

Die Tabelle A in Kapitel 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und angepasst:

 Die alphanumerischen Codes "VV" in der Spalte (17) betreffend Beförderung als lose Schüttung werden

durch die Buchstaben "VC" (Vorschriften für Beförderung in loser Schüttung) und "AP" (ergänzende Vorschriften) ersetzt. Die neuen Codes sind in 7.3.3 beschrieben.