Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Dokument 1.2
P 203: Ziffer (8) b) dehnt die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen Kryo-
Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, auf maximal 10 Jahre aus.
P 404: Für pyrophore feste Stoffe sind als Aussenverpackungen zusammengesetzter Verpackungen nun
auch Fässer oder Kisten aus Pappe und als Innenverpackung auch Gefässe aus Glas zulässig.
P 901: Diese Verpackungsanweisung präzisiert, dass die Verpackungen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen müssen, wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist.
P906 2): Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte mit PCB dürfen neu auch nach den Ver-
packungsanweisungen P 001 oder P 002 befördert werden, wenn die Gegenstände mit geeignetem Polstermaterial, das unbeabsichtigte Bewegungen verhindert, gesichert werden.
Im Abschnitt 4.1.9 betreffend besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen werden
zahlreiche Anpassungen vorgenommen.
Neue Verpackungsanweisungen:
P 208 für adsorbierte Gase, P 805 für Uranhexafluorid, P 909 für Entsorgung/Recycling von Lithiumbat-
terien (die vorher zutreffenden Anweisungen P 903a und 903b wurden gestrichen) und LP 903 sowie 904 für die Beförderung von Lithiumbatterien in Grossverpackungen.
Für die UN-Nummer 3509 (Altverpackungen) werden in IBC 08 mit BB 3 für die Grosspackmittel und in
LP 02 mit LL 1 für die Grossverpackungen ADR/RID-spezifische Sondervorschriften eingeführt.
Verwendung von Tanks (Kapitel 4.2-4.4)
Gemäss der neuen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP41 (4.2.5.3) kann bei Tanks, die für die
ausschliessliche Beförderung von metallorganischen Stoffen vorgesehen sind, unter Umständen auf die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung verzichtet werden.
Bei der Berechnung des Füllungsgrads nach 4.3.2.2.1 ist neu zu berücksichtigen, ob die Stoffe umwelt-
gefährdend sind oder nicht.
Auch Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen neu in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden, wenn
die Verwendungsbedingungen für Abfälle erfüllt sind (4.5.1.2).
Vorschriften für den Versand (Teil 5)
Neu wird eine Buchstabenhöhe für die Kennzeichnung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" festgelegt
und auf mindestens 12 mm festgesetzt (5.1.2.1).
Die Identifikation des Absenders bzw. Empfängers muss bei radioaktiven Stoffen neu auch auf der Um-
verpackung gekennzeichnet sein (5.2.1.7.1).
Werden nach 5.3.2.1.3 gekennzeichnete Tankanhänger vom Zugfahrzeug getrennt, muss die orange
Tafel, die angebracht bleiben muss, neu mit der dem gefährlichsten im Tank beförderten Stoff entsprechenden Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben sein (5.3.2.1.1).
Das vorgeschriebene Kennzeichen für die Beförderung von erwärmten Stoffen wird nicht mehr an die
Sondervorschrift 580 gebunden, sondern gilt generell für Stoffe in flüssigem Zustand bei oder über 100°C, bzw. in festem Zustand bei oder über 240°C (5.3.3).
Das Beförderungspapier bei der UN-Nummer 3509 (Altverpackungen) muss neu die Angaben der Klas-
sen und Nebengefahren der Rückstände des vorherigen Füllgutes enthalten (5.4.1.1.19).
Für spaltbare Stoffe der Klasse 7 werden im Beförderungspapier zusätzliche Angaben vorgeschrieben
(5.4.1.2.5.1 f)).
Neu sind die Kennzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften für Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-
rungszwecken nicht mehr anwendbar, wenn keine tatsächliche Erstickungsgefahr vorliegt (5.5.3.1.5).
Von der Pflicht zur Belüftung der Fahrzeuge und Container bei Versandstücken, die ein Kühl- oder ein
Konditionierungsmittel enthalten, werden neu Ausnahmen vorgesehen (5.5.3.3.3).
Bau- und Prüfvorschriften für Umschliessungen (Teil 6)
Die Vorschriften von Kapitel 6.1 gelten neu auch für Verpackungen für feste Stoffe sowie für zusammen-
gesetzte Verpackungen für flüssige Stoffe mit mehr als 450 Liter Fassungsraum (6.1.1.1 e)).