Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
5.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]
5.3.2.1.8 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-
schen Text.]
5.3.2.3.2 Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen:
"oder polymerisierender Stoff".
Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen:
"768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend".
5.3.3 [Die erste Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswir-
kungen auf den deutschen Text.]
Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden."
5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen:
"Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm 100 mm verringert werden."
Kapitel 5.4
5.4.1.1.1 In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"– für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse «9»;".
In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheriger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut:
"für die übrigen Stoffe und Gegenstände:".
5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
ENTWURF"Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
a) der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1
c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt werden;
b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch