Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 89Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Am Ende der Fußnote 8) "(«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)» (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten))" ändern in:

"(«IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)".

5.4.3.4 Auf Seite 2 der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim

Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut:

"Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe".

Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen.

Auf Seite 3 des Musters der Schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut:

"Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise …".

Auf Seite 4 des Musters der Schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in:

"an Bord der Beförderungseinheit".

Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen im ersten Spiegelstrich nach "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:" "an Bord von Fahrzeugen" ändern in:

"an Bord von Beförderungseinheiten".

Kapitel 5.5

5.5.2.1.1 Die Bem. streichen.

5.5.2.3.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-

gen auf den deutschen Text.]

5.5.3.1.1 Am Ende des ersten Satzes hinzufügen:

", ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)".

Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhän-ENTWURFgig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADR keine Anwendung."