Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

5.2.1.10.1 (bisheriger Absatz 5.2.1.9.1) "Absatz 5.2.1.9.2" ändern in:

"5.2.1.10.2".

"Abbildung 5.2.1.9.1.1" ändern in:

"Abbildung 5.2.1.10.1.1".

"Abbildung 5.2.1.9.1.2" ändern in:

"Abbildung 5.2.1.10.1.2".

5.2.2.1.2 "Gefahrzeichen" ändern in:

"Gefahrkennzeichen".

5.2.2.1.6 In Absatz a) "der Kennzeichnung" ändern in:

"des Kennzeichens".

In Absatz b) "eine Kennzeichnung" ändern in:

"ein Kennzeichen".

5.2.2.1.11.1 Im vorletzten Satz "Kennzeichnungen" ändern in:

"Kennzeichen".

5.2.2.2.1.1 Bei der Abbildung 5.2.2.2.1.1 im Text für die Fußnote ** nach "Num-

mern/Buchstaben" einfügen:

"/Symbole".

5.2.2.2.1.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen."

[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]

5.2.2.2.1.2 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen:

"Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden."

5.2.2.2.1.3 Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen:

ENTWURF"Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten."

Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 …".