Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

konzentriere – also häufig Nutztiere. Die Rudelstabilität sei, nebst dem Herdenschutz, somit einer der wichtigsten Faktoren, die Nutztierübergriffe tief zu halten. Die Erlaubnis eines Eingriffs in die Rudelstruktur bei nur zehn Nutztierrissen sei deshalb inakzeptabel. Man riskiere mehr durch den Eingriff, als dass man gewinnen könne. Eine Organisation [CHWOLF] weist zudem darauf hin, dass der Verordnungstext in diesem Abschnitt keinen schlüssigen Bezug von Schaden zu Schadensverursacher enthalte. Ein Wolf eines Rudels, der zeitweilig alleine umherstreift und dabei Nutztierschäden verursacht, würde gemäss diesem Abschnitt eine Regulierung des gesamten, an den Schäden unbeteiligten Rudels ermöglichen.

Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [Alliance Animale Suisse, STS, TIR] lehnen die

Einführung einer Regulierung des Wolfbestandes in der Schweiz ab. STS, TIR, Alliance

Animale Suisse halten fest, dass die Kriterien zur Beurteilung einer zulässigen Regulation nicht nachvollziehbar seien. Das Töten von zehn Nutztieren innerhalb von vier Monaten könne weder als Definition eines «grossen Schadens» im Sinne von Art. 12 JSG noch als «ernster Schaden» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Berner Konvention verstanden werden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso die Kriterien für eine Bestandesregulierung unter den Vorgaben für einen Einzelabschuss liegen. Ein Rückgang der Jagdregaleinnahmen dürfe nicht als Kriterium für Schaden herangezogen werden. Dies widerspreche den in Art. 9 der Berner Konvention aufgeführten Ausnahmetatbeständen sowie Sinn und Zweck der Schweizer Jagdgesetzgebung und des Verfassungsgrundsatzes der Berücksichtigung der «kreatürlichen Würde» und führe zu einem unzulässigen Paradigmenwechsel innerhalb des Jagdrechts.

Detailanträge zum Absatz 2  Detailanträge zum Aspekt «Schadenschwelle»:

 Die 79 Stellungnahmen zu den Schadenschwellen (d.h. Kriterien für eine

Bestandesregulierung) werden in der folgenden Tabelle 4.1 dargestellt

 Acht Kantone [AI, BE, GL, NE, NW, OW, SO, SZ] und zwei Kantonskonferenzen [JFK, KBNL] beantragen die folgende Änderung: «Eine Regulierung bei Schäden an

Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, eine der Bedingungen nach Art. 9bisAbs. 2 Bst. a – c erfüllt ist innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss

anwendbar.» Der Kanton NW beantragt im Gegenzug eine Senkung der

Schadenschwelle bei Art. 9bisAbs. 2.

 Eine Naturschutz Organisation [CHWOLF] beantragt als Eventualiter folgende

Änderungen: «…fortgepflanzt hat, ein erheblicher Schaden nach Art. 9bisAbs. 2 verursacht worden ist innerhalb (…)sind» und ii) «Bei der Beurteilung von der Schäden sind Artikel 9bisAbs. 3 bis 5 4 sinngemäss anwendbar».

 Eine regionale Organisation [fauna.vs] beantragt folgende Anpassung der in der französischen Formulierung dieses Absatzes: «Une régulation au sein d'une meute de loups n'est permise qu'au sein d'une meute qui s'est reproduite avec succès et si les loups ont causé d'importants dommages aux animaux de rente lorsque les loups causent d’importants dommages aux animaux de rente est admissible, soit si au moins (…)».

16/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288