Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Anträge zum Absatz 3 dieses Artikels (Art. 4bis Abs. 3 JSV)

Dieser Absatz, welcher die Regulierung von Wolfbeständen infolge erheblicher Gefährdung von Menschen regelt, wird kontrovers beurteilt. Im Detail werden Änderungen, Ergänzungen und

Streichungen beantragt.

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 3

Kantone und Kantonskonferenzen:

Vier Kantone [AI, AR, OW, SG] und eine Kantonskonferenz [JFK] stimmen der Möglichkeit zum regulatorischen Eingriff bei einer Gefährdung des Menschen zu. Siedlungen bieten immer Futter an (ob bewusst oder unbewusst ausgebracht) weshalb opportunistische Wildtiere in Siedlungen vordringen und so zwangsläufig mit Menschen in Kontakt kommen würden. Zudem würden auch die Beutetiere der Grossraubtiere - v.a. im Winter - oft sehr nahe zu den Siedlungen kommen, was die Wölfe ebenfalls anlocken würde. Die aktuelle Situation beim Calanda-Rudel zeige, dass solches Auftreten von Wölfen in Siedlungsnähe die ansässige Bevölkerung verunsichere  unabhängig davon, ob tatsächlich eine reelle

Gefährdung von diesen Tieren ausgeht oder nicht. Um einen glaubwürdigen Vollzug der kantonalen Behörden zu ermöglichen, müsse ein rasches Eingreifen bei einem wiederholten Auftauchen von Wölfen in Siedlungen möglich sein. Nur so könne den Ängsten der

Bevölkerung entgegen gewirkt und die Akzeptanz des Wolfs verbessert werden. Ausserdem würden die Wölfe dadurch lernen, Distanz von Siedlungen zu halten. Allerdings erachten sie das Kriterium des Abschusses von wenig scheuen Wölfen als sehr schwierig zu definieren, grosse Diskussionen und Verfahren bei einem allfälligen Abschuss von solchen Wölfen seien vorprogrammiert. Aus ihrer Sicht sei deshalb bereits das „wiederholte Auftreten von Wölfen in Siedlungen“ als Gefährdung im Sinne von Artikel 4bisAbsatz 3 zu verstehen. Im aktuellen Vorschlag würden die Eingriffsmöglichkeiten aufgrund wenig scheuer Wölfe ausschliesslich auf die Rudelsituation beschränkt; dasselbe gelte nicht für wenig scheue Einzelwölfe. Dieser Unterschied sei für die Bevölkerung wenig nachvollziehbar. Deshalb sei das Schaffen einer entsprechenden rechtlichen Möglichkeit zum Abschuss von Einzelwölfen im JSG zwingend. Ein Kanton [AR7] und eine Kantonskonferenz [KBNL] begrüssen die Präzisierungen «aus eigenem Antrieb» und «regelmässig» in diesem Absatz. Sie seien von zentraler Bedeutung. Insbesondere solle keine Abschussbewilligung erteilt werden können, wenn sich die Wölfe aufgrund eines Fehlverhaltens der Menschen (z.B. Abfallentsorgung, Luderplätze für Füchse) innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten.

Vier Kantone [AG (als Eventualiter), AR, BL, VD/Division Biodiversité et paysage] stimmen mit Vorbehalt bezüglich dem Begriff «zu wenig scheu» zu. Der Kanton BL hält fest, dass Wölfe eine natürlich Scheu, aber auch eine natürliche Neugier haben. Ein Wolf in der Nähe oder innerhalb einer Siedlung sei noch keine Gefährdung. Die Neugier überwiege die Scheu insbesondere bei Jungwölfen, denen negative Erfahrungen mit Menschen fehlen würden. Der Aufenthalt in der Nähe von Siedlungen könne auch von mangelndem Interesse am Menschen begleitet sein. Eine Gefährdung von einem Wolf gegenüber dem Menschen ist in Europa im Prinzip nicht bekannt (vergleichsweise seien Konflikte mit Hunden häufig). Das Auftreten eines aggressiven Wolfs, oder eines Wolfes der sich nicht vergrämen lässt, würde hingegen ein Gefahrenpotenzial bergen.

Ein Kanton [VS] begrüsst die Möglichkeit regulierend einzugreifen bei erheblicher Gefahr für den Menschen. Der Kanton VS lehnt jedoch die Bedingungen als zu einschränkend ab.

Politische Parteien: Bei effektiver Gefährdung von Menschen oder eindeutig gestörtem

Verhalten von Wölfen sollen diese abgeschossen werden können. Dieser Bestimmung stimmt die SP grundsätzlich zu. Das setze aber den Abschuss des individuellen Tiers voraus, von dem eine Gefahr ausgeht, und kann nicht als Regulation im eigentlichen Sinn verstanden werden. Die SP stellt in Frage, dass die unmittelbare Nähe von Wölfen zu Siedlungen per se eine

7 Die Stellungnahme des Kantons AR enthält verschiedene Punkte, welche einerseits mit der Stellungnahme der JFK und andererseits auch mit der Stellungnahme der KBNL übereinstimmen. 19/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288