Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Eine Naturschutz Organisation [Pro Natura] beantragt im Sinne eines Eventualiter, dass das Abschiessen führender Elternteile und das Verwaisen abhängiger Jungtiere verboten werden müsse. Drei Organisationen [Ala, CHWOLF, SVS BirdLife]
beantragen im Sinne eines Eventualiter: «Die Elterntiere dürfen nicht abgeschossen werden sind zu schonen».
Eine Landwirtschaftsorganisation [HSH-CH] beantragt folgende Änderung: «Die Elternteile bleiben geschützt sind zu schonen». Begründung: Der HSH-CH weist darauf hin, dass Studien belegen, dass das Risiko eines negativen Effektes auf die
Schadenssituation drastisch erhöht werden kann, falls die soziale Struktur des Rudels zerstört wird. Zwar versuche der vorliegende Vorschlag diesem Umstand Rechnung zu tragen. Da die Regulationen aber bis Ende März des Folgejahres gemacht werden können, könne diese Empfehlung nicht umgesetzt werden, da Eltern- und Jungtiere zu dieser Jahreszeit gar nicht mehr unterscheidbar seien. Um unnötigen Schaden zu verhindern, müssten die Elterntiere deshalb geschützt bleiben.
Eine nationale Landwirtschaftsorganisation [SAV] beantragt die folgende
Formulierungsänderung: «Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt,
erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf die Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen in Gebieten zulässig, in welchen der Schutz der Nutztiere den zumutbaren Aufwand oder das öffentliche Interesse den Schutz des Wolfes übersteigt».
Acht nationale Landwirtschaftsorganisationen [SBV, SZV, SZZV, GS, Mutterkuh Schweiz, Suisseporcs, BFSZV, Swiss Beef] und 29 regionale Organisationen3
beantragen, den Absatz 1 zu streichen. Sie fordern, dass für sämtliche Eingriffe bei Wölfen die Kantone zuständig sein sollten und keine vorgängige Zustimmung des BAFU mehr nötig sein dürfe.
Detailanträge zu «Erläuterungsbericht, regionaler hoher Wolfsbestand»:
Zwei Kantone [BE, FR] beantragen eine Präzisierung für die Formulierung «regional hoher Wolfsbestand» im Erläuterungsbericht (S. 3, letzter Paragraph). Der Kanton BE fordert eine Präzisierung dahingehend, dass regulative Eingriffe in einem Wolfsrudel nur möglich sein dürfen, wenn dadurch das Fortbestehen des Wolfbestandes im Haupt-Kompartiment nicht gefährdet werde. Der Kanton FR fordert, dass regionale regulative Eingriffe in einem Wolfsrudel die Wolfspopulation in der Schweiz nicht gefährden dürfe.
Detailanträge zu «Eingriffe bei Einzeltieren versus Eingriffe bei Rudeln»:
Eine Kantonskonferenz [KOLAS] beantragt, bei der Regulierung von Wolfsbeständen kein Unterschied zwischen Einzeltieren oder Rudeln zu machen.
Anträge zum Absatz 2 dieses Artikels (Art. 4bis Abs. 2 JSV)
Dieser Absatz, welcher die Schadenschwellen zur Regulierung von Wolfsrudeln bestimmt, wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 79 Stellungnehmende Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, hauptsächlich in Bezug auf die definierten Schadenschwellen, die Anbindung der regulation an erfolgreiche Fortpflanzung und die nötigen Präventionsmassnahmen.
3 Bauernverband Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündner Schafzuchtverband, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Montagna Viva, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft. 14/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288