Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Detailanträge zum Aspekt «Nicht anrechenbare Nutztierrisse»:
Zwei Kantone [BE, OW] und eine Kantonskonferenz [KBNL] beantragen eine
Ergänzung dahingehend, dass Nutztiere, welche auf nicht beweidbaren Gebieten gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder NHG gerissen wurden,
nicht für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien anerkannt werden (sinngemäss sei diese Bestimmung auch im Art. 9bisMassnahmen gegen einzelne Wölfe anzuwenden). Als nicht beweidbar sind bereits heute in der DZV Gebiete im Sömmerungsgebiet ausgeschieden, welche vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden müssen. Entsprechend müsste in diesen Gebieten auch die
Entschädigungspflicht für allfällige Nutztierrisse entfallen.
Ein Kanton [ZH] beantragt, dass im Mittelland, wo der Wolf voraussichtlich nur
sporadisch auftreten wird, bei der Anrechnung der Nutztierrisse auch die Tiere aus ungeschützten Gebieten zu berücksichtigen seien. Der Schutz kleiner Herden im Mittelland sei aufwändig und könne nicht flächendeckend gewährleistet werden.
Ein Kanton [VS] fordert: «Les mesures de protection raisonnables correspondent aux
exigences définies par les autorités cantonales, en collaboration notamment avec les instances spécialisées. La régulation est également possible lorsque les loups causent d’importants dommages dans l’utilisation de la régale de la chasse.»
Detailanträge zum Aspekt «erforderliche Präventionsmassnahmen»:
Drei Wald-Organisationen [SFV, GWG, Bildungszentren Wald Maienfeld und Lyss]
beantragen als Eventualiter, dass innerhalb des Streifgebiets eines Wolfsrudels zwingend Herdenschutzmassnahmen ergriffen werden müssen. Vorher können keine Schäden an Nutztieren geltend gemacht werden.
Zwei Tierschutz Organisationen [TIR, Alliance Animale Suisse] beantragen im Sinne
eines Subeventualantrags die folgende Ergänzung: «Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist nur zulässig, sofern im betroffenen Gebiet zumutbare
Präventionsmassnahmen wie insbesondere Herdenschutz-, Vergrämungs- und Aufklärungsmassnahmen nicht zielführend waren.»
Detailanträge zum Aspekt «Waldverjüngung“:
Zwei Wald Organisationen [Bildungszentren Wald Maienfeld und Lyss, GWG] fordern
als Eventualantrag: «Eine Regulierung aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale darf erst erfolgen, wenn wenigstens die geforderten Verjüngungssollwerte gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild erreicht worden sind». Im Erläuterungsbericht wird darauf hingewiesen, dass hohe Einbussen im Jagdregal als Wildschaden gelten. Dies sei jedoch inakzeptabel, solange es unter dem gegebenen Wilddruck nicht möglich ist, den Wald im geforderten Mass natürlich zu verjüngen. Die vorgesehene Regelung wiederspreche auch Art. 3 Abs. 1 JSG. Die JSV sei darum so anzupassen, dass die natürliche Waldverjüngung klar Vorrang habe.
Detailanträge zum Aspekt «erforderliche Fortpflanzung»:
Neun nationale Landwirtschafts Organisationen [SAV, SBV, SZV, SZZV, GS,
Suisseporcs, Mutterkuh Schweiz, BFSZV, Swiss Beef] und 32 regionale
Landwirtschaftsorganisationen6 lehnen die Anbindung der Regulation an eine
erfolgreiche Fortpflanzung ab und stellen folgenden Antrag: «Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von (…)».
6 Ibid. 18/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288