Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Bereich Landwirtschaft: Neun nationale Organisationen [SAV, SBV, SZV, SZZV, GS, Mutterkuh

Schweiz, Suisseporcs, BFSZV, Swiss Beef] und 32 regionale Organisationen2 stimmen der Möglichkeit zur Regulation von Wölfen grundsätzlich zu, sie lehnen jedoch die Pflicht zur vorgängigen Zustimmung des BAFU ab.

Arten-, Natur- und Landschaftschutz: Vier Organisationen [Pro Natura, SVS Birdlife, Ala,

CHWOLF] lehnen den gesamten Absatz ab und eine Organisation [WWF] beantragt als Eventualiter, dessen Streichung. Es werde fälschlicherweise suggeriert, dass die Rudelgrösse habe etwas mit dem Schadensausmass zu tun habe. Die Verkleinerung eines Rudels trage somit nicht zur Schadensverminderung bei und widerspreche zumindest beim heutigen Wolfsbestand der Berner Konvention und dem JSG. Die Formulierung, dass Elterntiere geschont werden sollen, werde dem in den Erläuterungen auf S. 5 beschriebenen

gesetzlichen Auftrag des Schutzes der Elterntiere nicht gerecht; es müsse vielmehr ein explizites Verbot gelten. Das Abschiessen führender Elternteile und das Verwaisen

abhängiger Jungtiere verstosse gegen das Jagdgesetz (Art. 7 Abs. 5 JSG).

Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [Alliance Animale Suisse, STS, TIR] lehnen die

Einführung einer Regulierung von Wolfsrudeln ab. Sie beantragen im Sinne eines

Eventualiter, den Absatz 1 zu streichen.

Wissenschaft: Eine nationale Organisation [svu-asep] stellt den gleichen Antrag wie die JFK.

Sie fordert gleichzeitig, dass der Nachweis der Jungtiere mittels DNA-Analysen erbracht werden müsse. Eine regionale Organisation [fauna.vs] weist darauf hin, dass die

Unterscheidung zwischen Elterntieren und Jungwölfen im Feld oftmals kaum machbar sei.

Detailanträge zum Absatz 1  Detailanträge zum Aspekt «Abschussquote»:

 Acht Kantone [AR, GL, NW, OW, SO, SG, SZ, VD/Division Biodiversité et paysage] und eine Kantonskonferenz [JFK] erachten in der jetzigen Phase der Besiedlung durch den Wolf eine maximale Abschussquote von 30% des nachgewiesenen Nachwuchses als angemessen. Konkreter Formulierungsvorschlag: “Ein Abschuss von Wölfen […].

Dabei darf die eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte einen Drittel der im betreffenden Jahr geborenen und nachgewiesenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. […].” Die Herleitung der Abschussquote von 50% der nachgewiesenen Welpen sei unklar und zu hoch, da sie die natürlichen Abgänge durch Unfälle,

Krankheiten etc. nicht berücksichtige. Mit einer solchen Quote würde über die kompensatorische Mortalität hinaus in das Wolfsrudel eingegriffen und die

Ausbreitung des Wolfs behindert oder gar verhindert. Angesichts der kleinen Anzahl Wölfe und Wolfsrudel in der Schweiz sei es fraglich, ob mit diesem Vorgehen dem Zweckartikel des JSG noch genüge getan werden könne.

 Zwei Kantone [LU, TG] beantragen folgende Präzisierung: «Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr nachweislich geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden».

 Eine Kantonskonferenz [KBNL] beantragt, den regulativen Eingriff in ein Wolfsrudel auf maximal 25% der geborenen Jungtiere desselben Jahres zu beschränken.

Zusätzlich seien auch dokumentierte Wildereifälle der Abschussquote anzurechnen.  Zwei Kantone [NW, SO] beantragen zudem, dass je nach Entwicklung des

Wolfsbestands die Regelung bezüglich Eingriffe in den Wolfsbestand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sei.

2 Bauernverband Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündner Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Landwirtschaftsforum UBE, Montagna Viva, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried- Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schafzuchtverband/Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft. 12/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288