Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

direkte Gefährdung von Menschen darstellt. Wölfe können nahe bei Siedlungen leben, wenn sich ihre Beutetiere dort aufhalten oder wenn sie Nahrungsquellen finden. Notwendig sei deshalb ein generelles Verbot von Futterstellen für Wildtiere in Siedlungsnähe. Begriffe wie «regelmässig», «in unmittelbarer Nähe», «zu wenig scheu» oder «aggressiv» lassen aus Sicht der SP zu viel Interpretationsspielraum offen.

Bereich Wald: Vier Organisationen [Bildungszentren Wald Maienfeld und Lyss, GWG, Pro Silva, SFV] stimmen Massnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung von Menschen durch einzelne Wölfe grundsätzlich zu. Wie auch bei anderen Wildtieren sei es jedoch wichtig, dass alles unternommen werde, um die Wölfe nicht an die Menschen zu gewöhnen. Eine

Abschussbewilligung müsse verweigert werden können, wenn sich die Wölfe aufgrund eines Fehlverhaltens der Menschen (z.B. Abfallentsorgung, Luderplätze für Füchse) innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten. Konsequenterweise müsse der Bund auch die Fütterung von Schalenwildarten generell oder zumindest in Siedlungsnähe verbieten, da Wölfe ihren Beutetieren folgen. Aus diesem Grund müsse versucht werden, vorgängig von Abschüssen Wölfe mit Vergrämungsmassnahmen zu vertrieben.

Bereich Landwirtschaft: Eine nationale Organisation [Suisseporcs] und sieben regionale Organisationen [Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg,

Chambre Jurassienne d’Agriculture, St. Galler Bauernverband, Verband Thurgauer

Landwirtschaft] begrüssen diesen neuen Absatz. Acht nationale Organisationen [GS,

Mutterkuh Schweiz, SAV, SBV, SZV, SZZV, BFSZV, Swiss Beef] und 24 regionale

Organisationen8 stimmen einer Regulierung infolge einer Gefährdung von Menschen

grundsätzlich zu, sie lehnen es jedoch ab, diese Regulierung von einer Rudelbildung abhängig zu machen.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier Organisationen [Ala, Pro Natura, SVS BirdLife und WWF] unterstützen zwar die Absicht, dass bei Gefährdung von Menschen oder bei eindeutig gestörtem Verhalten Wölfe abgeschossen werden können. Den vorliegenden Absatz beurteilen sie jedoch als kontraproduktiv, weil er suggeriere, dass es bereits solche Fälle in der Schweiz gebe oder in absehbarer Zeit geben könnte. Problematische Individuen machen sich graduell über die Zeit bemerkbar. Durch systematische Protokollierung (z.B.

durch die Wildhüter) von problematischen Begegnungen mit Wölfen lassen sich auffällige Wölfe identifizieren. Es müsse ein Protokoll entwickelt werden, nach welchem ein Wolf als Gefahr für Menschen gilt und welche Handlungen dann erlaubt sind. Weiter verknüpfe der Absatz auf fahrlässige Art und Weise die erhebliche Gefährdung von Menschen mit der unmittelbaren Nähe von Wölfen zu Siedlungen. Dieser Zusammenhang sei fachlich nicht haltbar, denn Wölfe können durchaus auch nahe bei Siedlungen leben, wenn sich ihre Beutetiere dort aufhalten oder sie Nahrungsquellen finden, wie das am Calanda der Fall war (Fuchsluderplätze, Fleischabfälle, Haustierfutter). Dass der Mensch das Verhalten der (Jung-) Wölfe damit direkt und aktiv beeinflussen kann, um nachher zu behaupten, die Tiere würden sich falsch verhalten, sei unhaltbar. Aus juristischer Sicht sei der Absatz voller unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Begriffe („regelmässig, in unmittelbarer Nähe, zu wenig scheu, aggressiv“). Es bestehe aus ihrer Sicht eine grosse Gefahr, dass diese Begriffe in der Praxis unterschiedlich ausgelegt und angewendet werden. Konflikte und uneinheitliche Rechtsanwendungen seien absehbar. Eine solch offene Gesetzgebung solle vermieden werden.

Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [STS, TIR, Alliance Animale Suisse] lehnen diese Bestimmung als unnötig ab. TIR und Alliance Animale Suisse weisen darauf hin, dass die Sicherheit des Menschen auch durch Einzelabschüsse auffällig gewordener Tiere

gewährleistet werden könne. Eine solche Regelung bestünde bereits. Mittels

8 Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Montagna Viva, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried- Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband. 20/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288