Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

 Zwei Kantone [GR, SG] beantragen zusätzlich, dass die Zusammensetzung des

Wolfsrudels bzw. die vorhandenen Wolfsindividuen genetisch nachgewiesen werden müssen und dass andere Abgänge (Wilderei, Unfälle usw.) der Abschussquote anzurechnen seien.

 Zwei Wald Organisationen [GWG, SFV] beantragen als Eventualiter, den Absatz 1 mit

einer Formulierung zu ersetzen, so dass eine Regulation von Wölfen erst Sinn macht, wenn sich verschiedene Wolfsrudel in einem Kompartiment etabliert haben und sich gegenseitig konkurrenzieren.

 Zwei Naturschutz Organisationen [Ala, SVS BirdLife] beantragen: «(…) darf eine

Anzahl Wölfe, welche einen Drittel der im (…)».

 1 Naturschutz Organisation [CHWOLF] beantragt: «(…) darf eine Anzahl Wölfe,

welche maximal einen Viertel die Hälfte der (…)»

 Eine Wissenschafts Organisation [svu-asep] stellt den gleichen Antrag wie die JFK. Sie

fordert zusätzlich, dass der Nachweis der Jungtiere genetisch (DNA-Analysen)

erbracht werden müsse.

 Eine regionale Organisation Landwirtschaft [SoBV] beantragt die folgende Änderung:

«(…) Dabei dürfen nicht mehr Wölfe abgeschossen werden, als im betreffenden Jahr Jungtiere geboren wurden».

 Detailanträge zum Aspekt «Schonung Elterntiere, erfolgreiche Fortpflanzung»:

 Ein Kanton [GR] fordert, dass der Abschuss von Elterntieren, welche ein

Fehlverhalten zeigen, ebenfalls gestattet sein müsse.

 Ein Kanton [LU] beantragt folgende Formulierungsänderung: «Ein Abschuss von

Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat».

Begründung: Nach Absatz 1 (erster Satz) bezieht sich die Regulation auf das Jahr mit erfolgreicher Fortpflanzung. Nach Absatz 4 sind Abschussbewilligungen bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen. Die erfolgreiche Reproduktion im Folgejahr sei dann jedoch noch nicht bekannt.

 Ein Kanton [VS] beantragt folgende Änderung: « La régulation est possible pour

autant qu’elle ne nuise pas à la survie de la population concernée. Le cas échéant, l’influence de la régulation doit être appréciée par rapport à la totalité des loups présents dans l’Arc alpin ». Die Regulation müsse unabhängig von einer erfolgreichen Fortpflanzung möglich sein und dürfe nicht auf eine Abschussquote von 50%

beschränkt werden.

 Ein Kanton [ZG] beantragt folgende Änderung: «Der Abschuss von schadenstiftenden

oder gefährlichen Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist zulässig, wenn sich ein

Wolfsrudel im Jahr der Regulierung erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf – unter bestmöglicher Schonung der Elterntiere – maximal die Hälfte des restlichen

Rudelbestandes reduziert werden».

 Ein Kanton [VD/Service de l’agriculture] macht folgenden Änderungsvorschlag: «Un

tir de régulation au sens de l’art. 4, al. 1 est admissible uniquement si les loups font partie d’une meute. Le nombre d’individus abattus ne doit pas dépasser la moitié des animaux de la meute. Les reproducteurs femelles, en gestation ou allaitantes, doivent être épargnés.»

 Eine Kantonskonferenz [KOLAS] lehnt die Bedingungen für einen Abschuss von

Wölfen aus einem Wolfsrudel als zu streng ab. Wölfe, die Schäden anrichten, ob es sich um Einzeltiere handelt oder um ein Rudel, müssen abgeschossen werden

können. Die Bedingung an eine erfolgreiche Fortpflanzung verunmögliche eine nötige Regulation.

 Eine politische Partei [SP] macht den Eventualantrag, dass Elterntiere nicht

abgeschossen werden dürfen. Begründung: Das Abschiessen führender Elternteile verstosse gegen das Jagdgesetz.

13/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288