Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 2
Kantone und Kantonskonferenzen:
Acht Kantone [AI, BE, BL, GL, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, TI/Ufficcio della caccia e della pesca, ZH] und zwei Kantonskonferenzen [JFK, KBNL] lehnen den Vorschlag für die genannten Schadenschwellen ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem Rudel zehn gerissene Nutztiere als grosser Schaden gelten, wenn bei einem Einzelwolf diese Schadenschwelle bei 25, respektive 35 Nutztieren liege.
Aus Sicht des Kantons ZH sei die Schadenschwelle von zehn Nutztieren auf Gebirgsregionen und die Alpwirtschaft mit Schafen und Ziegen ausgelegt. Für den Kanton Zürich respektive für das Mittelland sei diese Schadenschwelle hingegen zu streng.
Bereich Landwirtschaft:
Neun nationale Organisationen (SBV, SZV, SZZV, GS, Mutterkuh Schweiz, SAV, Suisseporcs, BFSZV, Swiss Beef) und 32 regionale Organisationen4 stimmen den Schadenschwellen unter Vorbehalt zu. Sie machen Detailanträge bezüglich der notwendigen erfolgreichen
Fortpflanzung.
Eine nationale Organisation [HSH-CH] lehnt diese Schadensschwelle ab. Grundsätzlich lasse sich in dieser komplexen Frage ein Schaden nicht auf Verordnungsstufe mit einer einfachen Anzahl Tiere definieren. Der «grosse Schaden», den Wölfe verursahcen würden, könne nicht eine gewisse Anzahl gerissene Nutztiere sein, sondern er entstehe, wenn wegen
Wolfspräsenz eine Nutztierhaltung mit praktikablen Herdenschutzmassnahmen nicht mehr möglich sei. Der Schaden entstehe erst dann, wenn der Herdenbesitzer das Vertrauen in die Effizienz seiner Hunde zu verlieren beginnt und eine Aufgabe der Bewirtschaftung droht.
Eine nationale Organisation [Agridea] weist darauf hin, dass es für den Herdenschutz die bessere Lösung wäre, wenn generell über tragbare Wolfsdichten diskutiert und die
Regulation sich nach diesem Dichtekriterium richten würde. Im Fall von wirklich grossen Schäden an geschützten Nutztieren könnte dann immer noch über zusätzliche Massnahmen diskutiert werden - aber diese grossen Schäden sollten deutlich mehr als zehn gerissene Nutztiere umfassen. Es gelte zu beachten, dass auch in gut geschützten Herden immer wieder Einzeltiere in Realität ungeschützt sind, da sie sich beispielsweise abseits von der durch Herdenschutzhunde geschützten Hauptherde oder ausserhalb von Zäunen befinden. Dies könne zur paradoxen Situation führen, dass ungeschützte (bzw. ungenügend
geschützte) Tiere aus prinzipiell geschützten Herden gerissen werden können. Noch
entscheidender als die Höhe der Nutztierrisse wird aus Sicht des Herdenschutzes folglich die Auslegung der Erläuterung sein (nur Risse aus geschützten Herden anrechenbar).
«Geschützte» Herde und «zumutbarer Aufwand» sollte in den Erläuterungen oder in den Anhängen zum Konzept Wolf ausgeführt werden. «Geschützt» und «zumutbar» seien immer in einem Gesamtkontext zu beurteilen. Hinzu komme, dass der Begriff «zumutbar» vielfach mit einer zeitlichen Komponente verbunden ist; was z.B. per sofort als nicht zumutbar gilt, kann teilweise mit einer Perspektive über mehrere Jahre durchaus als zumutbar gelten (z.B. Zusammenlegungen verschiedener Standweiden im Sömmerungsgebiet verbunden mit dem Aufbau einer ständigen Behirtung).
Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Eine nationale Organisation [WWF] weist darauf hin, dass eine Bestandesregulierung von Wölfen kaum eine Abnahme der
Nutztierübergriffe bewirken könne. Verschiedene Studien in Europa und Nordamerika hätten im Gegenteil aufgezeigt, dass bei Verlust eines wichtigen Rudelmitglieds der Jagderfolg des gesamten Rudels verringert werde und sich dieses vermehrt auf einfachere Beute
4 Agora, Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Landwirtschaftsforum der UNESCO Biosphäre Entlebuch, Movimento Montagna Viva, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schafzuchtverband/Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft 15/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288