Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

sind die Schadenschwellen zu senken. Die Kantone VD/Service de l’agriculture und ZG fordern einfachere, klarere und in der Praxis umsetzbarere Kriterien. Ein Kanton [VS] und eine Kantonskonferenz [KOLAS] kritisieren die unterschiedlichen Schadenschwellen für den erheblichen Schaden durch einen einzelnen Wolf und ein Wolfsrudel. Ein Kanton [FR]

kritisiert insbesondere die Schadschwelle im Zusammenhang mit Schäden im Vorjahr, denn Schäden im Folgejahr können von einem anderen Individuum sein. Ein Kanton [SZ] legt seine innerkantonalen Divergenzen (Amt für Landwirtschaft, Amt für Natur, Jagd und Fischerei) bezüglich dieser Schadschwellen offen.

 Politische Parteien: Eine Partei [FDP] lehnt im Sinne eines Eventualiter die Vorlage in Bezug

auf die Schadschwellen ab. Sie seien willkürlich und übermässig hoch.

Bereich Wald: Eine Organisation [SFV] stimmt dem Vorschlag zu. Die Kriterien haben sich

bewährt. Die Herausforderung bleibe der Abschuss des richtigen Tieres.

Bereich Landwirtschaft: Neun nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SAV, SBV,

SZV, Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 34 regionale Organisationen15 lehnen den Vorschlag ab. Die Schadschwellen müssen aus ihrer Sicht deutlich nach unten korrigiert werden. Die Oberwalliser Landwirtschaftskammer kritisiert die unterschiedlichen Zahlen für die Festlegung des erheblichen Schadens durch Einzelwölfe und Wolfsrudel. Agridea schlägt für eine konstruktive Arbeit mit dem Begriff «Gebiet» vor, die ehemaligen

Präventionsperimeter (neu besser «Risikozonen») zwingend weiterzuführen. In Bezug auf die Präzisierung der Begriffe «geschützt» und «zumutbar» verweist Agridea auf die

Anmerkungen bei Art. 4bisAbs. 2.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier nationale Organisationen [Pro Natura, SVS

BirdLife, Ala, CHWOLF] lehnen im Sinne eines Eventualiter die Aufnahme der Definition des erheblichen Schadens in die Verordnung aus 2 Gründen ab: 1) Die Definition des

"erheblichen Schadens" werde fixiert und könne in Zukunft nur vom Bundesrat an neue Gegebenheiten angepasst werden, 2) die Schadenszahlen seien zu tief. Eine Organisation [CHWOLF] weist ausserdem darauf hin, dass bei Bst. c ein zeitlicher Bezug fehlt und die Vorjahresschäden sich nicht auf den schadenstiftenden Wolf beschränken.

Bereich Jagd: Zwei nationale Organisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse] lehnen den

Vorschlag ab. Sie kritisieren die unterschiedlichen Schadengrenzen der Nutztiere in Art. 4bis und Art. 9bis.

Bereich Landschaftsnutzung: Eine Organisation [Aqua Nostra Schweiz] lehnt den Vorschlag

ab. Die Schadschwellen seien zu hoch.

Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs] kritisiert die ungenaue Formulierung im

Zusammenhang mit den Schäden im Vorjahr und fordert dessen Korrektur.

Detailanträge zum Absatz 2  Detailanträgen zum Aspekt «Schadenschwellen für Einzelwölfe»:

Die Stellungnahmen zu den Schadenschwellen sind in der Tabelle 4-2 dargestellt.

Detailanträge für Formulierungsänderungen sind im Anschluss an die Tabelle aufgelistet:

15 Agora, Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Landwirtschaftsforum UNESCO Biosphäre Entlebuch, Movimento Montagna Viva, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, Solothurnischer Bauernverband, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft 29/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288