Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Bereich Wald: Eine Organisation [SFV] hält im Sinne eines Eventualiter fest, dass die

Delegation an die Kantone bedingt, dass der Bund die Oberaufsicht wirklich wahrnimmt und den gesetzesgemässen Vollzug sicherstellt.

Bereich Landwirtschaft: Neun nationale Organisationen im Bereich Landwirtschaft [GS,

Mutterkuh Schweiz, SBV, SAV, SZV, Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 32

regionale Organisationen12 begrüssen den Vorschlag. Acht dieser nationalen Organisationen [alle ausser SAV] und 31 regionale Organisationen13 sind der Ansicht, dass eine solche Abschussbewilligung nicht nur auf Einzeltiere zu beschränken sei, sondern dass sie auch für die Regulation von Wolfsbeständen gelten müsse. Eine dieser Organisationen [Montagna Viva] wünscht zusätzlich auch die Verknüpfung mit einer erheblichen Gefahr für Menschen. Acht Schäfer, Hirten und Älpler lehnen die Vorlage ab. Aufgrund ihrer praktischen Erfahrung in der Alp- und Landwirtschaft sind sie der Überzeugung, dass eine Koexistenz zwischen Grossraubtieren und Nutztieren in der Schweiz möglich ist. Eine Bekämpfung der

Grossraubtiere sei daher nicht nötig und geschehe nicht in ihrem Namen.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftschutz: Vier Organisationen [Ala, CHWOLF, Pro Natura,

SVS BirdLife,] lehnen im Sinne eines Eventualantrags eine Delegation der

Abschussbewilligung an die Kantone ab, weil es handle sich um eine national geschützte Tierart handle, für deren Schutz der Bund verantwortlich ist. Eine Organisation [WWF] weist darauf hin, dass zu erwarten sei, dass gewisse Kantone die Abschusskriterien (z.B. zumutbare Herdenschutzvorkehrungen) mit weniger hohen Standards interpretieren und somit weitere Rudelbildungen konkret unterbinden werden.

Bereich Tierschutz: Zwei Organisationen [Alliance Animale Suisse, TIR] lehnen den Vorschlag

für die Kompetenzverschiebung ab.

Jagd: Zwei Organisationen [Jagd Schweiz, Diana Suisse] begrüssen den Vorschlag.

Bereich Landschaftsnutzung: Eine Organisation [Aqua Nostra Schweiz] begrüsst den

Vorschlag. Er sei richtig, aber diese Kompetenzdelegation genüge an sich noch nicht.

Wissenschaft: Eine Organisation [svu-asep] lehnt den Vorschlag ab. Sie betrachtet eine

vorgängige Anhörung des BAFU und damit ein einheitliches Vorgehen für Bär, Wolf und Luchs als notwendig.

 Verschiedene Antragsteller (ein Kanton [SZ], eine politische Partei [BDP] und zwei

Jagdorganisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse]) fordern, dass die Bedingungen in Art. 4bis Abs. 3 („erhebliche Gefährdung von Menschen“) auch für den Art. 9bis(Massnahmen gegen einzelne Wölfe) gelten müssen, da es zweitrangig sei, ob der Wolf einzeln oder im Rudel auftritt.

Detailanträge zum Absatz 1  Detailanträgen zum Aspekt «Kompetenzdelegation an Kantone»:

Kantone und Kantonskonferenzen: Zehn Kantone [AG (Eventualantrag), AI, AR, BE, BL, GL, LU, OW, SO, TI] und zwei Kantonskonferenzen [JDK, JFK] beantragen das

grundsätzliche Beibehalten einer Anhörung des BAFU für Einzelabschüsse,

insbesondere zur Gewährleistung einer einheitlichen Vollzugspraxis. Dies sichere die Kommunikation zwischen Bund und Kantonen vor dem Entscheid und vor der Kommunikation mit der Bevölkerung und habe sich bezüglich Rechtssicherheit bewährt. Eine Kantonskonferenz [KBNL] verlangt gar deren Bewilligung durch den Bund. Konkret wurden folgende Änderungsanträge gemacht:

12 Agora, Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Movimento Montagna Viva, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried- Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft

13 Ibid ohne Chambre Jurassienne d’Agriculture. 27/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288