Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

CH beantragt weiter, dass Abschussbewilligungen infolge grosser Nutztierschäden im folgenden Jahr zwischen Juni und September für diesjährige Welpen zu erteilen sind. Er begründet seinen Antrag damit, dass durch die Reduktion des Wurfes der

Nahrungsbedarf des Rudels während der Sömmerungsperiode gesenkt wird;

entsprechend könnte ein verminderter Druck auf Nutztiere erwartet werden und ein irrtümliches Abschiessen der Elterntiere könne verhindert werden.

 Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Drei Organisationen [Ala, Pro Natura, SVS BirdLife] beantragen als Eventualiter, die Abschussfrist bis spätestens am 30. Oktober des betreffenden Jahres zu beschränken, damit Fehlabschüsse und damit einhergehend eine Zerstörung der Rudelstrukturen vermieden werden kann. Eine Organisation [CHWOLF] beantragt, dass Abschussbewilligungen bis spätestens am 31. Oktober des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 30. November desselben Jahres zu befristen seien.

 Detailanträgen zum Aspekt «Verbandsbeschwerderecht»:

Politische Parteien: Drei Politische Parteien [BDP, FDP und SVP] lehnen es ab, dass das Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 12b NHG bei der Regulation der Wolfsbestände zur Anwendung kommen soll.

Bereich Landwirtschaft: Neun nationale Organisationen [Gallo Suisse, Mutterkuh

Schweiz, SBV, SAV, SZV, Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef] und 30 regionale

Organisationen11 beantragen die Streichung des Verbandsbeschwerderechts.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: CHWOLF weist darauf hin, dass die Erteilung einer Abschussbewilligung einer delegierten Bundesaufgabe entspricht und beantragt, die Einsprache entsprechend zu regeln.

Bereich Jagd: 2 Organisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse] beantragen die Streichung des Verbandsbeschwerderechts.

4.3 Art. 4ter JSV Ruhezonen für Wildtiere

Revisionsvorschlag:

Art. 4ter

Der bisherige Artikel 4biswird zu Artikel 4ter.

Dieser redaktionellen Änderung erwächst keine Opposition.

11 Agora, Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis- Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schafzuchtverband/Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft 25/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288