Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

mehreren Angriffen aufgetreten sein, damit wirklich nur die Wiederholungstäter unter den Wölfen abgeschossen werde.

Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs] beantragt die folgende

Formulierungsergänzung: «c. mindestens 15 Nutztiere (…), nachdem im Vorjahr bereits Schäden an Nutztieren durch Wölfe zu verzeichnen waren.»

Anträge zum Absatz 3 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 3 JSV)

Dieser Absatz, welcher die Nichtanrechnung von Nutztieren an die Schadenschwelle regelt, wenn keine zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen worden sind, wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 60 Stellungnehmende Änderungen, Ergänzungen und Streichungen.

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 3

Kantone und Kantonskonferenzen: Vier Kantone [AR, BE, OW, UR] und eine

Kantonskonferenz [KBNL] begrüssen den Vorschlag. Drei Kantone [AR, BE, OW] und eine Kantonskonferenz [KBNL] beantragen eine Verschärfung der Vorgaben. 2 Kantone [ZG, ZH] lehnen den Vorschlag ab. Der Kanton ZG sieht die Vorgaben (Anzahl, Qualität) als kumulative Verschachtelung, welche kaum je rechtsgenügend zu erbringen seien. Der Kanton [ZG]

beantragt die ersatzlose Streichung des Absatzes.

Politische Parteien: Eine Partei [SP Schweiz] beantragt die Streichung des ganzen Artikels 9bis.  Bereich Landwirtschaft: Acht nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SZV,

Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 32 regionale Organisationen17 lehnen den Vorschlag ab und beantragen die Streichung dieses Absatzes. Eine nationale Organisation [SAV] weist darauf hin, dass es Gebiete gibt, in denen der Herdenschutz nicht umgesetzt werden kann. Eine Gebietsaufgabe zugunsten des Wolfes könne nicht das Ziel dieser

Verordnung sein. Eine regionale Organisation [Oberwalliser Landwirtschaftskammer] plädiert analog der KOLAS für eine sofortige Abwehrmassnahme bei einem Wolfsangriff («tir de défense»).

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Fünf Organisationen [Ala, CHWOLF, Pro

Natura, SVS BirdLife, WWF] fordern als Eventualiter eine Verschärfung dieses Absatzes.

Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [Alliance Animale Suisse, STS, TIR] halten im Sinne

eines Eventualiter fest, dass der Abschuss eines Wolfes immer als „ultima ratio“ zu

betrachten sei. Er dürfe als Massnahme nur angewendet werden, sofern kein anderes geeignetes und milderes Mittel zur Verfügung steht. Dieser Grundsatz sei im

Verordnungsentwurf ausdrücklich zu vermerken.

Bereich Landschaftsnutzung: Eine nationale Organisation [Aqua Nostra Schweiz] beantragt

die Streichung dieses Absatzes. Aus ihrer Sicht gibt es in grossen Teilen der Alpen keine geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Wölfen. Deshalb wäre die Strafe der

Nichtentschädigung bei Schadensfällen ungerecht.

Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs] weist darauf hin, dass die Formulierung

„zumutbare Schutzmassnahmen“ ungenau sei.

Detailanträge zum Absatz 3  Detailanträge zum Aspekt «Nichtberücksichtigung ungeschützter Nutztierrisse»:

Kantone und Kantonskonferenzen: Drei Kantone [AR, BE, OW] und eine

Kantonskonferenz [KBNL] beantragen eine weitere Einschränkung betreffend der Anrechnung allfälliger Nutztierrisse auch auf solche Nutztiere, die in Gebieten

17 Agora, Bauernverbände Nidwalden/Obwalden/Uri, Bauernverein Heinzenberg, Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Chambre Jurassienne d’Agriculture, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Landwirtschaftsforum UNESCO Biosphäre Entlebuch, Movimento Montagna Viva, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, St. Galler Bauernverband, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband, Verband Thurgauer Landwirtschaft 31/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288