Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Die JFK und sechs Kantone [AI, BL, GL, OW, SO, TI]: «Der Kanton kann mit

vorgängiger Anhörung durch das BAFU eine Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen (…).»

Kanton [AG] (Eventualantrag): «Nach Anhörung des Bundes kann der Kanton eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an

Nutztieren anrichten.»

Kanton [AR]: «Der Kanton kann nach vorgängiger Anhörung des BAFU eine

Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen (…).»

Kanton [LU]: «Der Kanton kann nach vorheriger Anhörung der Interkantonalen.»  Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Eine Organisation [WWF] beantragt als Eventualiter folgende Formulierungsänderung: «Der Kanton kann nach Anhörung des BAFU eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen (…).»

Bereich Wissenschaft: eine Organisation [svu-asep]: «Der Kanton kann mit

vorgängiger Anhörung durch das BAFU eine Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen (…).»

 Detailanträgen zum Aspekt «Schadenverursachende Wölfe»:

Kantone und Kantonskonferenzen: Folgende Eingaben erfolgten: Ein Kanton [VS]: «Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die

erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.» Begründung: Einschränkung auf erheblichen Schaden an Nutztieren sei nicht gerechtfertigt, denn Art. 12 JSG unterscheide nicht zwischen dem verschiedenen von geschützten oder jagdbaren Tieren angerichteten erheblichen Schaden. Eine Kantonskonferenz [KOLAS]: «Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe und Wölfe in Rudeln erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.»

Bereich Landwirtschaft; Neun nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SAV, SZV, Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 30 regionale

Organisationen14: «Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.»

 Eine regionale Organisation [Montagna viva]: «Der Kanton kann eine

Abschussbewilligung für einzelne Wölfe oder Wölfe in Rudeln erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder eine erhebliche Gefahr für Menschen

darstellen.»

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier Organisationen [Pro Natura, SVS BirdLife, Ala, CHWOLF] beantragen im Sinne eines Eventualantrags die ersatzlose Streichung.

Bereich Tierschutz: Eine Organisation [STS] beantragt den Absatz 1 mit einem Vermerk zu ergänzen, dass der Abschuss einzig durch Wildhüter vorgenommen werden dürfe.

Anträge zum Absatz 2 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 2 JSV)

Dieser Absatz, welcher den erheblichen Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf festlegt, wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 67 Stellungnehmende Änderungen,

Ergänzungen und Streichungen

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 2

Kantone und Kantonskonferenzen: Sieben Kantone [AI, AR, BE, GL, NE, OW, SO] und 1 Kantonskonferenz [JFK] stimmen dem Vorschlag zur Definition eines erheblichen Schadens an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf zu. Die aus dem Wolfskonzept übernommenen Kriterien haben sich aus ihrer Sicht bewährt. Fünf Kantone [NW, VD/Service de l’agriculture, VS, ZG, ZH] und eine Kantonskonferenz [KOLAS] lehnen den Vorschlag ab. Aus ihrer Sicht

14 Organisationen gemäss Fussnote 9 ausser Chambre Jurassienne d’Agriculture und Montagna viva 28/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288