Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

4.4 Art. 9bis JSV Massnahmen gegen einzelne Wölfe

Revisionsvorschlag:

Neuer Art. 9bisMassnahmen gegen einzelne Wölfe

1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;

b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder

c. mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

3Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früheren Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.

4Bei Schäden an Grossvieh kann die Mindestzahl der getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden.

5Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.

6Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.

Grundsätzliche Bemerkungen zum gesamten Artikel (Art. 9bis JSV)

Politische Parteien: Eine Partei [SP] erachtet die Bestimmung, dass Kantone für Einzelabschüsse das BAFU nicht mehr anhören müssen, als zu weitgehend und lehnt den Artikel 9bisallgemein ab und beantragt dessen Streichung. Die Definition des Begriffs «erheblicher Schaden» sei zu starr und die Schadenszahlen für eine solche Lösung seien zu tief.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier Organisationen [Ala, Pro Natura, SVS BirdLife,

WWF] lehnen diesen neuen Artikel 9bisvollständig ab. Sie kritisieren dessen Einordnung unter die Selbsthilfemassnahmen. Die Massnahmen haben aus ihrer Sicht nichts mit Selbsthilfe zu tun. Die juristischen Grundlagen sollten die logische Abfolge von Prävention und Entschädigung vor

Intervention abbilden. Die Schadenszahlen sind aus ihrer Sicht zu tief und die Aufnahme der

Definition des «erheblichen Schadens» in der Verordnung sei problematisch.

Anträge zum Absatz 1 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 1 JSV)

Der Absatz 1, welcher die Kompetenz für die Erteilung der Bewilligung für Einzelabschüsse von Wölfen an die Kantone delegiert, wird kontrovers beurteilt. Der Vorschlag wird von 32

Stellungnehmenden abgelehnt und von 46 Stellungnehmenden begrüsst. Im Detail beantragen 60 Stellungnehmende Änderungen, Ergänzungen und Streichungen.

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 1

Kantone und Kantonskonferenzen: Zwölf Kantone [AG (als Eventualantrag), AI, AR, BE, BL, GL, JU, LU, OW, SO, TI, ZH] und zwei Kantonskonferenzen [JDK, JFK] lehnen eine vollständige Delegation der Abschussbewilligung an die Kantone ab. Beim Abschuss von Luchs und Bär müsse das BAFU nach wie vor angehört werden, weshalb eine abweichende Lösung für den Wolf nicht nachvollziehbar sei. Sechs Kantone [GR, NE, NW, SG, TG, VS] und eine

Kantonskonferenz [KOLAS] dagegen begrüssen den Vorschlag. Aus Sicht der KOLAS müsse die Kompetenzdelegation auch für die Regulation von Wolfsbeständen gelten. Zwei Kantone [BE, SZ] halten fest, dass für einen Abschuss nach wie vor eine Identifikation des

schadenverursachenden Wolfes nötig sei, um im Sinne des Verursacherprinzips den für den Schaden verantwortlichen Wolf zu erlegen (Art. 10 Abs. 2 JSV). Die Kantone seien für die Ermittlung zuständig und deshalb auch kostenpflichtig.

26/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288