Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
gerissen worden sind, welche gemäss DZV, WaG oder NHG gar nicht beweidet werden dürften.
Ein Kanton [BE] beantragt, dass in trittempfindlichen Gebieten im
Sömmerungsgebiet, welche vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt und deshalb in der DZV als nicht beweidbar ausgeschieden werden müssen, die
Entschädigungspflicht für Risse entfallen soll.
Ein Kanton [ZH] beantragt, dass bei der Berechnung des erheblichen Schadens an Nutztieren auch Nutztierrisse aus Gebieten ohne Schutzmassnahmen einzubeziehen sind.
Drei Kantone [NW, SZ/Amt für Landwirtschaft, VS] und eine Kantonskonferenz [KOLAS] beantragen die Einführung eines «tir de défense». Begründung: Bei
Wolfsangriffen auf nachweislich nicht schützbaren Alpen wie auch bei vollumfänglich geschützten Alpen oder Weiden sollten sofort Abwehrmassnahmen wie
beispielsweise ein «tir de défense» möglich sein, ohne die Schadschwelle der gerissenen Tiere abzuwarten. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons SZ hingegen beantragt, auf die Einführung eines «tir de défense» zu verzichten.
Ein Kanton [UR] beantragt im Hinblick auf einen schweizweit einheitlichen Vollzug, dass die vom Bund bezeichnete Fachstelle für den Herdenschutz vor einem Abschuss hinsichtlich Umsetzung zumutbarer Schutzmassnahmen konsultiert wird.
Bereich Landwirtschaft: Eine nationale Organisation [SAV] beantragt folgende Formulierungsergänzung: «Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2
unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früheren Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind. Lassen sich in diesen Gebieten keine zumutbaren
Herdenschutzmassnahmen ergreifen, werden die Schäden berücksichtigt.».
Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier Organisationen [Pro Natura, SVS BirdLife, Ala, CHWOLF] beantragen folgende Formulierungsergänzung: «Nutztiere, welche gemäss der Direktzahlungsverordnung DZV in nicht beweidbaren Gebieten gerissen wurden (gemäss Anhang 2 der DZV), können nicht angerechnet werden». 1 Organisation [CHWOLF] beantragt zusätzlich die folgende Ergänzung: «(…) Risse in Weidegebieten, in denen aus touristischen oder ortspolitischen Gründen der Einsatz von Herdenschutzhunden nicht bewilligt wurde oder auf Grund von mangelnder Verfügbarkeit von offiziellen Herdenschutzhunden keine solchen eingesetzt werden können, sind nicht anrechenbar».
Bereich Tierschutz: Zwei Organisationen [Alliance Animale Suisse, TIR] beantragen die folgende Ergänzung: «Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist nur zulässig, sofern im betroffenen Gebiet zumutbare Präventionsmassnahmen wie insbesondere Herdenschutz-, Vergrämungs- und Aufklärungsmassnahmen nicht zielführend waren».
Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs] beantragt die Präzisierung des Begriffs der «zumutbaren Schutzmassnahmen».
Anträge zum Absatz 4 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 4 JSV)
Dieser Absatz, welcher die Schäden an Grossvieh regelt, wird aufgrund seiner vagen Formulierung kritisiert. Im Detail werden von 51 Stellungnehmenden Änderungen, Ergänzungen und Streichungen beantragt.
Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 4
Kantone und Kantonskonferenzen: Acht Kantone [GR, FR, NW, OW, SZ, UR, VD/Division
Biodiversité et paysage, VS] und zwei Kantonskonferenzen [KBNL, KOLAS] kritisieren die Formulierung «in angemessenem Umfang» als nicht aussagekräftig. Die Beurteilung in den Kantonen würde dadurch je nach Akzeptanz des Wolfes unterschiedlich ausfallen und entsprechend zu unnötigen Beschwerden führen. Es solle von Seiten des Bundes genauer
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