Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Bereich Landwirtschaft: Acht nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SZV, Suisseporcs, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 33 regionale Organisationen19

beantragen: «Bei Schäden an Grossvieh kann ist die Mindestzahl der getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang zu reduzieren reduziert werden.»

Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs], beantragt, dass eine

Schadenschwelle unter Verwendung der Grossvieheinheiten (GVE) formuliert wird.

Anträge zum Absatz 5 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 5 JSV)

Dieser Änderung, wonach die Kantone das Schadengeschehen einzeln lebender Wölfe nicht mehr im Rahmen der Interkantonalen Kommission (IKK) sondern neu in Absprache mit den Nachbarkantonen selbständig beurteilen, erwächst kaum Opposition.

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 5

Kantone und Kantonskonferenzen: Zwei Kantone [VD, VS] begrüssen die Änderung

ausdrücklich.

Detailanträge zum Absatz 5  Detailanträge zum Aspekt «interkantonale Absprache»:

Kantone und Kantonskonferenzen: Ein Kanton [FR] beantragt die folgende Ergänzung: «Eine Koordination zwischen den betroffenen Kantonen ist auch bei einer allfälligen Erteilung einer Abschussbewilligung notwendig». Aus Sicht des Kantons [FR] darf ein Abschuss die Wolfspräsenz in der betroffenen Region nicht gefährden. Eine

Kantonskonferenz [KOLAS] beantragt folgende Formulierungsänderung: «Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen. Der Entscheid über einen allfälligen Abschuss fällt jeder Kanton aber unabhängig.» Die KOLAS ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Absatz dem Grundsatz der Zuständigkeit der Kantone widerspricht. Der Absatz sei daher in dem Sinn abzuschwächen, dass ein Kanton allein über einen allfälligen Abschuss entscheiden könne, ohne Zustimmung der anderen Kantone.

Bereich Landwirtschaft: Eine regionale Organisation [Oberwalliser

Landwirtschaftskammer] schliesst sich dem Antrag der KOLAS an.

Anträge zum Absatz 6 dieses Artikels (Art. 9bis Abs. 6 JSV)

Dieser Absatz, welcher die Abschussbewilligung befristet und den Abschussperimeter beschränkt, wird kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 74 Stellungnehmende Änderungen, Ergänzungen und Streichungen.

Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 6

Politische Parteien: Eine politische Partei [BDP] lehnt die Befristung der Abschussbewilligung ab. Stattdessen soll die Abschussbewilligung für die Gesamtdauer einer potenziellen Gefahr dauern. Eine Partei [SP Schweiz] beantragt die Streichung des ganzen Artikels 9bis.

Bereich Landwirtschaft: Acht nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SAV, SZV, SZZV, BFSZV, Swiss Beef.CH] und 24 regionale Organisationen20 lehnen eine Befristung der Abschussbewilligung auf längstens 60 Tage sowie die Einschränkung des

Abschussperimeters ab.

Sieben nationale Organisationen [GS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SZV, SZZV, BFSZV, Swiss

19 dito

20 Bündner Bauernverband, Bündnerischer Schafzuchtverband, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Movimento Montagna viva, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaften Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried- Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen/Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband 34/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288